Vermieter darf Untermieterlaubnis nicht von Vorlage von Leistungsbescheiden des Jobcenters abhängig machen

Datenschutzrheinmain/ Juni 19, 2018/ alle Beiträge, Datenschutz im Mietrecht, Sozialdatenschutz/ 0 comments

Dies hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 11.04.2018 (Aktenzeichen: 66 S 275/17) entschieden.

Der Sachverhalt: Die Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung bat ihren Vermieter um die Erteilung einer Untermieterlaubnis. Sie wollte eines der Zimmer untervermieten, da sie finanziell nicht in der Lage war, die Wohnung allein zu halten, bezog geringe Einkünfte aus Erwerbsarbeit und ergänzende Leistungen des Jobcenters. Den Vermieter informierte sie über Name und Anschrift des potentiellen Untermieters sowie über den Grund der Untervermietung. Der Vermieter machte seine Zustimmung aber zusätzlich abhängig von der Vorlage der aktuellen und vollständigen Leistungsbescheide des Jobcenters durch die Mieterin. Nur so könne er prüfen, ob die Mieterin tatsächlich wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Wohnung allein zu halten. Dies hielt die Mieterin für unzulässig und erhob Klage auf Erteilung der Zustimmung.

Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin stellte fest, dass der Mieterin ein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis zustehe. Das dafür nach § 553 Abs. 1 BGB erforderliche berechtigte Interesse an der Untervermietung habe vorgelegen. Dem Vermieter stehe kein Anspruch darauf zu, aktuelle und vollständige Leistungsbescheide des Jobcenters einzufordern, um die wirtschaftliche Notwendigkeit der Untervermietung zu prüfen.

Ein Auszug aus der Urteilsbegründung: „… Auch wenn also die Klägerin konkret erklärt hatte, ihren Lebensunterhalt durch gering vergütete Erwerbsarbeit sowie zusätzlich durch Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II zu bestreiten, gab dies dem Beklagten keinen Anspruch darauf, vollständige, aktuelle und (nach seinen Maßstäben) aussagekräftige Unterlagen als Beweis einzufordern, bevor er sich zur Frage der Erteilung der Genehmigung verbindlich äußerte. Zwar verlangt ein Vermieter mit Recht plausible und nachvollziehbare Angaben zu dem berechtigten Interesse an einer Untervermietung, und ebenso begründet ist sein Interesse an der Namhaftmachung des konkret in Aussicht genommenen Untermieters, diese Voraussetzungen werden aber durch vollständige und plausible Informationen (also durch Auskünfte) erfüllt… Viele Mieter, die die Voraussetzungen für eine Untervermietung möglichst zügig und unkompliziert klären wollen, werden sich freiwillig zur Vorlage derartiger Unterlagen beim Vermieter entschließen, weil dies in einem atmosphärisch intakten Mietverhältnis die vom Mieter angestrebte Entscheidung des Vermieters erleichtern und in einer konstruktiven Kommunikation beschleunigen wird. Aus einem solchen – im Grundsatz zweifellos sinnvollen – freiwilligen Verhalten von Mietparteien ist aber nicht zu schlussfolgern, dass es einen Rechtsanspruch auf aussagekräftige Nachweise… geben muss…“

 

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