Unberechtigte Datenbankabfragen von Polizeibeamt*innen in Rheinland-Pfalz
In seinem Newsletter vom 22.10.2021 teilt Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, mit: „Der Landesbeauftragte ist im Anwendungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes befugt, Geldbußen im Rahmen von § 24 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu verhängen. Adressat der Vorschrift ist neben der Behörde selbst auch jede Mitarbeiter:in als natürliche Person. Dies gilt über die Verweisung von § 72 LDSG