Als wäre nichts gewesen: Landtag NRW stimmt einstimmig für Videoüberwachung
§ 15a des Polizeigesetzes NRW (PolG NRW) ist die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung durch die Polizei in Nordrhein-Westfalen (von der CDU/FDP-Landesregierung verschämt „Videobeobachtung„genannt). Abs. 5 des § 15a PolG NRW lautet: „§ 15a tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft. Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung werden durch die Landesregierung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen