Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26.05.2023 (Aktenzeichen: 2-24 O 156/21) dem Energieversorger Eprimo GmbH die Verwendung von Datenschutzhinweisen untersagt, die dem Unternehmen die anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei ermöglichen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.
Laut den Geschäftsbedingungen des Unternehmens lies sich die Eprimo GmbH von ihren Kund*innen außergewöhnlich weitreichende Rechte einräumen: Nicht nur das Recht, eine Bonitätsauskunft über an einem Vertrag interessierte Kund*innen einzuholen oder Daten über ein nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die Schufa und eine andere Auskunftei zu übermitteln. Die Klausel war so formuliert, dass Eprimo den Auskunfteien auch Kundendaten über die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung bereitstellen durfte, selbst wenn die Kund*innen sich vertragsgemäß verhalten und keinen Grund zur Beanstandung gegeben haben.
Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel zur anlasslosen Datenverarbeitung unzulässig ist. Die Klausel ermögliche es, sogenannte Positivdaten bei den Auskunfteien einzumelden, die in keinerlei Zusammenhang mit der Verletzung vertraglicher Pflichten stünden und die für die Bewertung der Kundenbonität nicht relevant seien. Das verstoße gegen den wesentlichen Grundgedanken und Schutzzweck der Datenschutzgrundverordnung, nach der jede Datenverarbeitung einen anerkannten Rechtfertigungsgrund haben müsse. Die Datenübermittlung sei im Streitfall weder für die Vertragsabwicklung noch zur Wahrung berechtigter Interessen des Stromversorgers erforderlich. Auf diese Rechtsgrundlagen hatte Eprimo sich in der Klausel berufen.
Das Gericht führte in seinem Urteil weiter aus, dass aus der Sicht der Betroffenen die Gefahr bestehe, dass ein umfassendes Bild über ihre Persönlichkeit erstellt werde. Die Klausel sei so weit gefasst, dass grundsätzlich alle erhobenen personenbezogen Daten im Sinne einer anlasslosen „Vorratsdatensammlung“ an die Schufa weitergeleitet werden könnten, darunter die Menge an verbrauchten Strom und die Vertragslaufzeiten. Das könne für Verbraucher*innen negative Folgen haben: Erfahre ein Stromanbieter von der Schufa oder einer anderen Auskunftei, dass ein Kunde bei Strom- und anderen Dienstleistungsverträgen regelmäßig den Anbieter wechselt, könne er von einem Vertragsabschluss absehen.
Die Firma Eprimo hatte vergeblich versucht, dem vzbv das Recht abzusprechen, gegen die Datenschutzhinweise des Unternehmens zu klagen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stellte das Landgericht Frankfurt klar: Als Verband zur Wahrung der Verbraucherinteressen darf der vzbv auch gegen Verstöße gegen den Datenschutz vorgehen. Verbraucherschutz stehe auch mit Ziel des Schutzes der personenbezogenen Daten von Verbraucher*innen in Zusammenhang.
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale vom 25.07.2023
Bereits 2022 hat die Verbraucherzentrale eine ähnliche Klausel im Rahmen eines Mobilfunkvertrags erfolgreich beanstandet. Weitere Informationen dazu hier.