Sozialgericht Düsseldorf weist Schikanen einer Krankenkasse zurück und bestätigt einem eGk-Kritiker den Anspruch auf Erstellung von Ersatznachweisen, die jeweils für ein Quartal gelten

Datenschutzrheinmain/ Dezember 12, 2015/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 3Kommentare

Mit Erlaubnis des Klägers hat die Initiative Patientendaten ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.11.2015 (Aktenzeichen S 8 KR 569/15) veröffentlicht, das für eGK-GegnerInnen von Belang ist. Denn dieses Gericht hat die Krankenkasse des Klägers dazu verpflichtet, dem Kläger nicht Einzelnachweise für jeden Arztbesuch, sondern quartalsweise Berechtigungsnachweise zur Inanspruchnahme medizinischer Sachleistungen auszustellen. Das SG Düsseldorf lässt keinen Zweifel am grundsätzlichen Anspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf Sachleistungen. Ebenso stellt es klar, dass der Versicherte die Berechtigungsnachweise erhalten muss, die es ihm ermöglichen, den Sachleistungsanspruch auch praktisch umzusetzen. Ohne Krankenversichertenkarte bzw. eGK seien nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 SGB V Krankenscheine bzw. befristete Berechtigungsscheine auszuhändigen.

Eine Besprechung dieses Urteils und den Wortlaut der Urteilsbegründung können Sie hier nachlesen.

Die Initiative Patientendaten ist ein Zusammenschluss von GegnerInnen der elektronischen Gesundheitskarte (eGk) aus dem Kreis der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen.

3 Kommentare

  1. Update:

    Die kranke Kasse hat mitgeteilt, dass sie Berufung eingelegt hat. Vom LSG liegt noch nichts vor.

  2. Neuer § 15 SGB V seit 02.01.2016 in Kraft. Jetzt wird es ernst mit den Ersatzbescheinigungen. Abs. 6 dieser Vorschrift lautet wie folgt:

    ” 1 Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. 2 Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. 3 Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird. 5 Die wiederholte Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. 6 Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronische Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.”

    D.h. die (erste) Ersatzbescheinigung kostet schon mal 5,- EUR und ob eine weitere (kostenpflichtige) Ersatzbescheinigung ausgestellt wird, hängt letzendlich vom Gutdünken der Kasse ab, denn die Verweigerung eines Fotos für die eGK stellt bereits eine fehlende Mitwirkung dar.

    Der Gesetzgeber hat damit den Krankenkassen neue Möglichkeiten an die Hand gegeben, eGK-Verweigerer zu schikanieren.

    1. Nun… mal schauen, wie sich die Gerichte positionieren in Fällen, in denen es ein offenes Hauptsacheverfahren gegen die eGK / TI gibt.
      Richter mögen es normalerweise nicht so, vor vollendete Tatsachen gestellt und dann zum Pro-Forma-Abnickdackel gemacht zu werden, weil der Drops ja faktisch schon gelutscht ist.
      Könnte von daher ein Grund sein bzw. werden, weiterhin für Klagen gegen die eGK zu werben und die Sozialgerichte damit zu fluten.
      *****
      Update zur Berufung der kranken Kasse gegen das Urteil des SG Düsseldorf: Die Berufung hat das Aktenzeichen L 1 KR 789/15 beim LSG der Nordrhein-Wandalen.

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