Soll Videoüberwachung in Hessen künftig auch bei der Überwachung von Ordnungswidrigkeiten eingesetzt werden?
Diese Vermutung legt ein Schriftstück nahe, das vom hessischen Innenministerium veröffentlicht wurde. In dem undatierten Text unter dem Titel „Maßnahmen des Landes in den Kommunen“, der nach dem Wortlaut einzelner Passagen frühestens im September 2017 entstanden sein kann, wird unter der Überschrift „Videoüberwachung“ festgestellt: „Die polizeiliche Präsenz in Hessen kann wirkungsvoll durch einen Ausbau der Videoüberwachung ergänzt werden… Aus polizeifachlicher Sicht ist Videoüberwachung im öffentlichen Bereich – hinterlegt durch Studien – geeignet zur Erhöhung der subjektiven Sicherheit beizutragen… Die Einrichtung kommunaler Videoüberwachungsanlagen ist derzeit an bestehende rechtliche Voraussetzungen des HSOG gekoppelt, die einen Kriminalitätsbrennpunkt – erhöhtes Aufkommen an Straftaten – am Errichtungsort voraussetzen. Aktuell ist eine Herabsetzung dieser Schwelle durch eine Änderung des HSOG vorgesehen. Zukünftig soll ein Brennpunkt mit nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten als Grundlage einer Prognose ausreichen…“ (S. 15)
Die entsprechende – derzeit gültige – Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 4 HSOG (Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz) lautet: „Die Gefahrenabwehrbehörden können mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen 1. zur Sicherung öffentlicher Straßen und Plätze, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen, 2. zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen, 3. zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs, soweit Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen.“
Sollte die schwarz-grüne Landesregierung tatsächlich die Absicht haben, in § 14 Abs. 4 HSOG den Begriff „Straftaten“ durch den Begriff „Ordnungswidrigkeiten“ zu ersetzen, dann könnten die hessischen Innenstädte flächendeckend videoüberwacht werden. Denn wo gibt es z. B. keine gehäuften Verstöße gegen Park- und Halteverbote oder andere Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten?