Sicherheit in Siegen ohne Videoüberwachung

Datenschutzrheinmain/ Mai 4, 2018/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Unter dieser Überschrift berichtet die Westfalenpost am 03.05.2018 über die Sitzung des Rates der Stadt Siegen, in der über ein Sicherheitskonzept für den öffentlichen Raum im Stadtgebiet beraten wurde. Bemerkenswert nüchtern und sachlich verlief lt. diesem Bericht die Diskussion über die Videoüberwachung: “Das Sicherheitskonzept 2018 stieß im Rat gestern auf breite Zustimmung, der Gedanke an Videoüberwachung in Bereichen der Innenstadt nicht… ‘Hier ist nicht absehbar, dass sich in den kommenden Jahren etwas ändern könnte’, sagte Bürgermeister Steffen Mues. ‘Die Kommune darf keine Videoüberwachung machen.’ Sollte sich die Gesetzeslage ändern, werde die Stadt aber darauf reagieren ‘und selbstständig aktiv werden’… Michael Groß, Fraktions-Vorsitzender der Grünen, formulierte es ebenso simpel wie prägnant: ‘Die Gesetzeslage kann man blöd finden – aber sie ist, wie sie ist.’ Aus seiner Sicht beschreibe das Sicherheitskonzept „einen guten Weg“, da es zwischen Interessen abwäge. Denn, so Groß: ‘Nicht alles, was rechtlich möglich ist, muss man auch machen.’ Vielmehr sei gerade ein Ansatz wie die Arbeit der Streetworker, die im Konzept ebenfalls aufgeführt ist, vielversprechend. Die Schwelle zur Anwendung von Videoüberwachung sei ‘nicht umsonst hoch angesetzt’, betonte Joachim Pfeifer (SPD), denn sie ‘greift in die Grundrechte der Menschen ein’.” (S. 18/19)

Diese nüchterne und sachliche Bewertung prägt auch das Sicherheitskonzept 2018 der Stadt Siegen. Unter Punkt 6.10) Videoüberwachung” wird u. a. festgestellt: “Das Thema Videoüberwachung steht im Spannungsfeld Sicherheit vs. Datenschutz. Eine Überwachung von Örtlichkeiten wie dem ZOB, dem Bahnhofvorplatz  oder der dortigen Unterführung war aus Anlass der Massenschlägerei im Januar 2018 für eine solche Maßnahme diskutiert worden… Videoüberwachung von öffentlichem Raum. Letzterem sind (sehr) enge rechtliche Grenzen gesetzt, da bei gefilmten Personen stets das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung tangiert ist. Möglich ist eine Videoüberwachung hier nach dem Polizeirecht nur zur Verhütung von Straftaten an einzelnen öffentlich zugänglichen Orten, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt… So müssen Straftaten von erheblicher Bedeutung vorkommen, zu denen Hochverrat, Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit, Geld- oder Wertpapierfälschung, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder die Bildung krimineller Vereinigungen zählen. Ein solcher Ort ist in Siegen aktuell nicht bekannt… Das Landesdatenschutzgesetz NRW nimmt mit der Rechtsvorschrift des § 26b Bezug auf die optisch-elektronische Überwachung, beschränkt diese aber ausschließlich auf die Wahrnehmung des Hausrechts und klammert öffentliche Flächen damit aus… Die vorstehenden Ausführungen zeigen, unter welchen umfangreichen Restriktionen eine Videoüberwachung öffentlicher Bereiche steht. Auch in der Öffentlichkeit wird das Thema kontrovers diskutiert…”

Diese nüchterne Bewertung der rechtlichen Rahmenbedingungen von Videoüberwachung öffentlicher Räume sowie deren Sinn und Nutzen wäre auch andernorts in dieser Republik wünschenswert.

 

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