Saarland: “Smarte” Wasserzähler eingebaut, ohne informierte Zustimmung der Betroffenen einzuholen

Datenschutzrheinmain/ Dezember 20, 2018/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Über einen dreisten Versuch dieser Art berichtet die Saarbrücker Zeitung am 17.12.2018: “Der Wasserleitungszweckverband ‘Gau-Süd’, Eigenbetrieb der Gemeinde Wallerfangen, hat Ende 2016 begonnen, in den Ortsteilen der Gemeinde fernablesbare Wasserzähler einzubauen, sogenannte intelligente Zähler. Die Gemeinde informierte im Amtsblatt zwar mehrfach über den Austausch der Zähler, versäumte es aber, die Einwilligung der Kunden zum Einbau eines intelligenten Messystems, die im Saarländischen Datenschutzgesetz vorgeschrieben ist, einzuholen… Diese intelligenten Zähler erfassen jederzeit den aktuellen Verbrauch und können, ohne Zutun oder Wissen des Kunden, fernabgelesen werden…”

Erst die Beschwerde eines Betroffenen führte zur Überprüfung dieser Praxis durch das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland und zu den notwendigen Veränderungen: “Das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland, teilte im November auf SZ-Anfrage mit, dass mit dem Wallerfanger Zweckverband eine Lösung gefunden worden ist. Zuvor war der Einbau der neuen Wasserzähler davon abhängig gemacht worden, dass der Kunde nicht widerspricht. ‘Diese praktizierte Widerspruchslösung war datenschutzrechtlich nicht tragfähig’, stellt das Datenschutzzentrum fest, und teilte auch dem Wallerfanger Zweckverband mit, ‘dass die Einholung einer Einwilligungserklärung des Kunden zur datenschutzrechtlichen Voraussetzung für die Installation des Zählers zu machen ist.’ Sprich: Der Kunde muss vorher schriftlich einwilligen.”

Bereits in einem Beitrag vom 17.04.2018 hatte die Saarbrücker Zeitung informiert: “Dieser Austausch, beklagt ein Bürger aus der Gemeinde, der nicht namentlich genannt werden möchte, erfolge jedoch nicht nach den Vorgaben des Datenschutzgesetzes.  ‘Beim Einbau dieser fernablesbaren Wasserzähler müssen die Hauseigentümer ausführlich unterrichtet werden und eine schriftliche Genehmigung beziehungsweise Zustimmung ist erforderlich’, zitiert der Leser-Reporter das Saarländische Datenschutzgesetz… In Wallerfangen werde dies nicht eingehalten, schildert er: ‘Die Monteure gingen in die Häuser, sagten den Leuten, dass ein neuer Zähler eingebaut wird, und damit war die Sache erledigt – eine notwendige schriftliche Genehmigung wurde einfach verschwiegen.’…” Auch die Bewohner*innen anderer Gemeinden sind betroffen: “Außer im Wallerfanger Wasserzweckverband seien die intelligenten Zähler auch von den Gas- und Wasserwerke Bous Schwalbach und dem Wasserzweckverband Warndt verbaut worden”, so die Saarbrücker Zeitung.

Das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland hat bereits in seinem 26. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015/2016 zum Einbau und Betrieb “intelligenter” Wasserzähler Stellung genommen: “Bei den uns bekannten sog. ‘intelligenten’ Wasserzählern handelt es sich um elektronische Ultraschall-Wasserzähler, die mit einer unidirektionalen Funk-Sendeeinheit ausgestattet sind. Über diese Schnittstelle sendet der Zähler im 16 Sekunden-Takt die jeweilige Zählernummer, den tagesaktuellen Verbrauchsstand, den Verbrauchsstand des Vormonatsletzten, eventuelle Fehlermeldungen (Leckage, Rohrbruch, Rückwärts, Trocken oder Defekt), die durchschnittliche Temperatur des Wassers und der Umgebung des Vormonats sowie die Einsatzzeit des Wasserzählers in Stunden. Das Datenpaket wird dabei kryptographisch gesichert. Geräte mit ähnlichen Funktionen kommen auch im Bereich der Fernwärmeversorgung zum Einsatz. Der Versorger kann diese Datenpakete im Vorbeifahren empfangen und so ohne Mitwirkung und ohne Kenntnis der Kunden die Zählerstände erfassen… Für öffentliche Stellen im Saarland ist der Einsatz solcher Zähler… dann zulässig, wenn der Betroffene vorher über den Verwendungszweck sowie Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet wurde und nach der Unterrichtung schriftlich eingewilligt hat. Diese Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Hierdurch soll die Freiwilligkeit des Einsatzes sichergestellt werden. Der Einbau und der Betrieb von intelligenten Zählern gegen den Willen des Betroffenen ist somit nicht möglich. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass dem Betroffenen bei Verweigerung der Einwilligung oder im Falle des späteren Widerrufs keine Nachteile entstehen dürfen, die über die unmittelbaren Folgekosten hinausgehen…” (Bericht S. 79/80)

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