Raunheim: CDU und Grüne scheitern mit Forderung nach Videoüberwachung des Sportpark

CCTV-NeinDanke/ November 26, 2025/ alle Beiträge, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0Kommentare

Mit Antrag vom 15.01.2025 forderte die CDU-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung von Raunheim (Landkreis Groß Gerau): „Die Stadt Raunheim möge beschließen, dass der Sportpark mit einer modernen Kameraüberwachungsanlage ausgestattet wird, um die Sicherheit vor Ort zu erhöhen und zukünftige Einbrüche zu verhindern. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzept zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zur Installation zu initiieren.“

Die Grünen im Raunheim wollten dem nicht nachstehen. Mit Antrag vom 24.01.2025 wollten sie erreichen: „Die Verwaltung wird beauftragt, mit Unterstützung der zuständigen Stellen der Polizei abzuklären, welche weiteren Maßnahmen möglich sind, Einbrüche zu erschweren.“ Interessant ist hier vor allen, die Begründung des Antrags. Sie lautet: Da für die Installation einer Kameraüberwachung technische Arbeiten erforderlich sind, sollte im Vorfeld geklärt werden, ob zeitgleich auch noch andere wirksame Maßnahmen initiiert werden können.“ Eine unkritische Übernahme der Forderung der CDU!

Es brauchte ein Dreivierteljahr, bis den Stadtverordneten eine Stellungnahme des für den Sportpark zuständigen kommunalen Eigenbetriebs Stadtwerke vorlag. Diese wirkt wie eine Klatsche für die Überwachungsfetischisten von CDU Und Grünen in Raunheim:

Der Prüfantrag 2025-1009 der CDU-Fraktion… sowie der Ergänzungsantrag 2025-1028 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen… wurden hinsichtlich ihrer rechtlichen Zulässigkeit, datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie kriminalpräventiven Wirksamkeit umfassend geprüft und abgewogen.


Die Installation von Überwachungskameras an öffentlichen Plätzen ist grundsätzlich möglich… Die einschlägige Rechtsprechung (u. a. BVerwG, Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18) stellt jedoch klar, dass eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum nur zulässig ist, wenn die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist und keine gleich wirksamen, milderen Mittel zur Verfügung stehen.

Dabei gilt:

  • Ein legitimer Zweck wie der Schutz vor Einbrüchen muss nachgewiesen sein.
  • Eine pauschale oder präventive Überwachung ist unzulässig.
  • Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Eine flächendeckende Überwachung des gesamten Sportparks wäre z. B. unverhältnismäßig, wenn bisher ausschließlich einzelne Verkaufscontainer Ziel von Einbrüchen waren.
  • Videoüberwachung darf stets nur das letzte Mittel darstellen; andere Maßnahmen wie verbesserte Beleuchtung oder Sicherheitsdienste sind vorrangig zu prüfen.
  • Zudem ist eine kriminalstatistische Grundlage erforderlich, um einen Kriminalitätsschwerpunkt zu belegen. Einzelne Vorfälle rechtfertigen regelmäßig noch keine dauerhafte Überwachung.

Der letzte Einbruchsversuch datiert auf Anfang Dezember 2024. Seitdem wurden keine weiteren Vorfälle festgestellt. Angesichts der geringen Fallzahlen und des öffentlichen Charakters der Fläche ist eine Videoüberwachung derzeit weder rechtlich zulässig noch mit den Anforderungen an Datenschutz und Persönlichkeitsrechte vereinbar…“

Die Stadtverordnetenversammlung hat auf dieser Grundlage beschlossen, dass die Prüfung der Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit einer Videoüberwachung im Sportpark wird zur Kenntnis genommen“ wird und die Anträge der CDU und der Grünen damit unter den Tisch fallen.

Wohin sie auch gehören!

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