Polizeidatenbanken: 1.069.427 Betäubungsmittelkonsumenten, 244.582 Gewalttäter, 92.742 Rocker, 17.785 Menschen mit ansteckenden Krankheiten, 8.118 „Geisteskranke“, aber nur 10 rechtsmotivierte Straftäter erfasst
Der Bundestagsabgeordnete Andrej Hunko (Die Linke) fragte am 16.09.2014 beim Bundesinnenministerium (BMI) an, um Auskunft über die Verwendung personengebundener Hinweise (PHW) zu erhalten, die in der von der Bundes- und den Landespolizeibehörden geführten Datensammlung INPOL gespeichert werden. Die Antwort aus dem Ministerium von Herrn de Maizière kam prompt am 23.09.2014 (siehe http://andrej-hunko.de/start/download/doc_download/499-schriftliche-frage-zu-kategorien-von-personengebundenen-hinweisen-phw) . Und in der Antwort werden abenteuerliche (siehe Überschrift) und so nicht erklärbare Zahlen genannt. Insgesamt sind in den polizeilichen Datenbanken lt. Auskunft des BMI 1.563.847 Menschen (die aktuellen Zahlen für 2014) erfasst.
Ein ähnliches Ergebnis hatte ein umfangreicher Fragenkatalog des Abgeordneten Christopher Lauer (Piraten) im Berliner Abgeordnetenhaus. Dieser hatte am 11.08.2014 eine Anfrage an den Berliner Senator für Inneres und Sport gestellt. Am 01.09.2010 wurde dessen Antwort veröffentlicht (http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/SchrAnfr/S17-14376.pdf).
Es stellen sich Fragen! Einige – längst nicht alle – sollen hier aufgeführt werden:
- Nach welchen Kriterien werden Menschen von der Polizei in welche „Kästchen“ gesteckt?
- Mit welchem Betäubungsmittel (Tabak? Alkohol? Haschisch? Kokain? Schlaftabletten? Amphetamintabletten?) muss man umgehen, um in dieser Rubrik erfasst zu werden?
- Wann wird man in den Augen der Polizei zum Rocker?
- Welche fachliche Qualifikation haben Streifenpolizisten oder Kriminalkommissare, um ansteckende Krankheiten oder geistig-seelische Behinderungen bzw. Erkrankungen feststellen zu können?
- Und ist die Polizei durchgängig auf dem rechten Auge blind, wenn sie nur 10 rechtsmotivierte Straftäter in ihren Dateien kennt?
Was passieren muss, um mit solchen <Hinweisen> erfasst und gespeichert zu werden, ist für den interessierte Bürger nicht nachvollziehbar; Dienstanweisungen zu dieser Thematik für die Polizeibeamten sind für die Öffentlichkeit nicht einsehbar.
Das geht aus der Anfrage der Berliner Piraten und der Antwort des Innensenators hervor. Frage: „Welchen konkreten Inhalt haben die Berliner Ergänzungen zum PHW-Leitfaden?“ Antwort: „… Konkrete Einzelheiten können nicht veröffentlicht werden, da aus ihnen Rückschlüsse auf das taktische Vorgehen der Polizei gezogen werden können. Das Bekanntwerden dieser Informationen in der Öffentlichkeit würde das polizeiliche Handeln voraussehbar machen und die Erfüllung des öffentlichen Auftrags erheblich erschweren oder verhindern.“
Ähnlich die Antwort auf die Frage: „Welcher Rechtsweg steht von der polizeilichen Datenspeicherung in Form der PHW Betroffenen offen, um sich gegen stigmatisierende PHW (zum Beispiel geisteskrank und Ansteckungsgefahr) vorzugehen und diese löschen zu lassen?“
Antwort: „Personen können… auf Antrag gebührenfreie Auskünfte über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erhalten, soweit die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person nicht hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen.“
Einmal in diese Mühle geraten und in einer Datei erfasst, könnte bei der nächsten polizeilichen Kontrolle, egal ob Verkehrsunfall, Demonstrationsteilnahme oder polizeiliche Großfahndungen, für die Betroffenen fatale Folgen haben.