Permanente Überwachung des Verkehrsgeschehens mittels Dashcam ist verboten
Mit dankenswerter Klarheit hat das Verwaltungsgericht Göttingen in einem Urteil vom 31.05.2017
(Aktenzeichen: 1 A 170/16) festgestellt: „Die Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer mit durch im eigenen PKW installierte On-Board-Kameras erfolgt weder für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten (§ 38 Absatz 5 i.V.m. § 27 Absatz 1 Satz 2 BDSG) noch ist diese Videoüberwachung nach § 6b Absatz 1 Nr. 3 BDSG gerechtfertigt.“ In der Folge untersagte das Gericht dem Kläger den Betrieb von zwei Dashcams in seinem Auto.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Knöllchen-Horst“, ein sattsam bekannter Recht-und-Ordnung-Fetischist, hatte sein Auto mit zwei Dashcams bestückt, um sowohl den vorausfahrenden und als auch den nachfolgenden Straßenverkehr aufzuzeichnen. Seit November 2014 nutzte er diese Kameras zur Anzeige von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Da die Aufnahmen Gesichter sowie Kfz-Kennzeichen und Aufschriften auf Autos enthielten, zudem auch Angaben zu den Orten der Aufnahmen (Längen- und Breitengrade) und Zeitpunkt der Aufnahme, erließ die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen im Juni 2016 eine Verfügung, wonach dem Kamerabetreiber untersagt wurde, permanent den öffentlichen Verkehr mittels von Dashcams zu überwachen. Dieser war damit nicht einverstanden, reichte Klage ein und wurde vom Verwaltungsgericht Göttingen abgewatscht.