Oberverwaltungsgericht Sachsen: Waffenverbotszone in Leipzig ist rechtswidrig. Kann das Urteil auch Folgen haben für die Waffenverbotszone in Wiesbaden?

Datenschutzrheinmain/ März 24, 2021/ alle Beiträge, Gefahrenabwehrverordnung Wiesbaden/ 0Kommentare

Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Urteil vom 24.03.2021 (Aktenzeichen: 6 C 22/19) die Polizeiverordnung des Sächsischen Innenministeriums über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig vom 04.10.2018 für unwirksam erklärt.

Mit der Verordnung wird Passant*innen in einem größeren Teil des Leipziger Stadtgebiets östlich des Leipziger Hauptbahnhofs das Mitführen gefährlicher Gegenstände, wie z. B. Äxte, Beile, Schlagstöcke, Baseballschläger, Messer und Reizstoffsprühgeräte, aber auch sonstiger Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, als Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden, untersagt.

In einer Pressemitteilung vom 24.03.2021 stellt das sächsische OVG fest: „Der Antragsteller, der sich häufig im Gebiet der Verbotszone aufhält, wendet sich… gegen die Verordnung, die das Mitführen gefährlicher Gegenstände untersagt.Die Verordnung über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände ist auf das allgemeine Polizeirecht gestützt, das eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinn voraussetzt. Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer solchen Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Erforderlich ist eine Prognose, die für bestimmte Arten von Verhaltensweisen – hier dem Mitführen von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen – zu dem Ergebnis führt, dass typischerweise, jedenfalls aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, ein Schaden im Einzelfall für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie z. B. durch eine Bedrohung oder Körperverletzung, einzutreten pflegt. Hierfür lagen indes weder der Behörde noch dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht hinreichende Daten vor. Allein die Tatsache, dass Rohheitsdelikte im Bereich der Eisenbahnstraße häufiger auftreten als in anderen Stadtteilen, reicht hierfür nicht. Ist die Behörde mangels genügender Erkenntnisse zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem das Sächsische Oberverwaltungsgericht folgt, keine Gefahr, sondern – allenfalls – eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor. Einer solchen möglichen Gefahr kann nur vom Sächsischen Landtag mit einem Parlamentsgesetz, nicht aber vom (Innenministerium) oder der Stadt mit einer Polizeiverordnung begegnet werden. Für Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote existiert bereits eine solche Rechtsgrundlage in § 33 Sächsisches Polizeibehördengesetz, nicht jedoch für das Mitführen gefährlicher Gegenstände, die nicht unter das Waffengesetz fallen…“

Waffenverbotszone auch in Wiesbaden!

Seit dem 01.01.2019 gilt in Teilen der Wiesbadener Innenstadt eine “Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Führens von waffenähnlichen gefährlichen Gegenständen im Wiesbadener Stadtgebiet“ und eine „Rechtsverordnung über das Verbot des Führens von Waffen im Wiesbadener Stadtgebiet.“ Die Polizei kann auf dieser Grundlage Menschen, die sich in einem großen Gebiet in der Innenstadt aufhalten, auch ohne Anlass durchsuchen. Die Definition von “Waffen und waffenähnlichen gefährlichen Gegenständen” in § 3 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung erscheint darüber hinaus unbestimmt und ausufernd: “Waffenähnliche gefährliche Gegenstände… sind: a. Messer jeglicher Art, soweit sie nicht bereits dem Waffengesetz unterliegen, b. Schraubendreher, Hämmer und metallene oder scharfkantige oder spitze Gegenstände, welche als Schlag-, Stich- oder Wurfwaffe eingesetzt werden können, c. Knüppel, Holzstiele und Baseballschläger, d. Äxte und Beile, e. Handschuhe mit harten Füllungen.” Insoweit ist die Wiesbadener Gefahrenabwehrverordnung vergleichbar mit § 2 der Polizeiverordnung des Sächsischen Innenministeriums.

Ob die Bezugnahme der Wiesbadener Gefahrenabwehrverordnung auf die §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) ausreichend ist, um das Regelwerk rechtlich zu legitimieren, sollten die am 14.03.2021 neu gewählten Stadtverordneten in Wiesbaden vor dem Hintergrund der Entscheidung des sächsischen OVG neu prüfen.

In einem Offenen Brief vom 03.04.2019 an den damaligen Wiesbadener Oberbürgermeister Sven Gerich (SPD) und an die Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung hatte die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main um Auskunft zu Fakten und Bewegründen gebeten, die den Magistrat und die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung veranlasst haben, die Gefahrenabwehrverordnung in Kraft zu setzen. Mit Schreiben vom 06.07.2019 hat der Wiesbadener Oberbürgermeister umfangreich, aber zu manchen Fragen weitgehend eher allgemein geantwortet.

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