Oberverwaltungsgericht NRW entscheidet zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: Bundesweiter Meldedatenabgleich ist nicht verfassungswidrig

Datenschutzrheinmain/ März 13, 2015/ alle Beiträge, ARD-ZDF-Beitragsservice (früher: GEZ)/ 0Kommentare

Am 12.03.2015 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufungen von drei Klägern zurückgewiesen, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen  im privaten Bereich durch den WDR gewandt hatten. Die Kläger hatten insbesondere geltend gemacht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig sei. Zwei der Klagegründe waren lt. Pressemitteilung des Gerichts

Das Oberverwaltungsgericht hat mit seinen Urteilen auch die Bedenken der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder weggewischt Diese hatten bereits in ihrer Stellungnahme vom 11.10.2010  ihre Kritik am damaligen Entwurf des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wie folgt zusammengefasst: „Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert die Staatskanzleien daher auf, den vorgelegten Entwurf noch einmal unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Normenklarheit und Datensparsamkeit nachzubessern und dabei insbesondere

  • die Datenerhebungsbefugnisse beim Beitragseinzug von Wohnungsinhabern auf das erforderliche Maß zu beschränken, den Direkterhebungsgrundsatz zu beachten und vor allem auf Datenerhebung beim Adresshandel zu verzichten,
  • bei Befreiungsanträgen von Wohnungsinhabern aus sozialen Gründen wie Armut oder Behinderung nur die Vorlage einer Bestätigung des Leistungsträgers zuzulassen, auf die Vorlage der vollständigen Leistungsbescheide aber zu verzichten und
  • auf die beabsichtigten Übermittlungen der Adressdaten aller gemeldeten Volljährigen durch die Meldestellen als Einstieg in das neue Beitragsmodell über einen Zeitraum von zwei Jahren zu verzichten, stattdessen die Datenübermittlung auf zeitnahe Übermittlungsbefugnisse nach dem Melderecht zu beschränken.“

Keiner dieser Kritikpunkte wurden von den 16 Ministerpräsidenten und den Mehrheiten in 16 Landesparlamenten berücksichtigt, die dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zustimmten. Die kritisierten Regelungen befinden sich unverändert im Vertragswerk!

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit den Aktenzeichen 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 sind im Wortlaut noch nicht veröffentlicht.

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