Oberlandesgericht Schleswig-Holstein : Schufa darf die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten als sie im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht werden dürfen
Im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlichen die Insolvenzgerichte in Deutschland die Bekanntmachungen, die sie gemäß § 3 InsoBekV für die Dauer von sechs Monaten veröffentlichen dürfen.
Die Schufa und andere Wirtschaftsauskunfteien nutzen den Datenbestand des Insolvenzbekanntmachungsportals und speichern und verarbeiten diese Daten in ihren Rechenzentren auch über die gesetzliche Löschfrist hinaus. Mit nachteiligen Folgen für die Betroffenen. Sie verweisen auf die Allgemeinen Vereinbarungen der Wirtschaftsauskunfteien, in denen die Wirtschaftsauskunfteien Verhaltensregeln bei der Datenspeicherung vereinbart und eine Datenspeicherung für die Dauer von drei Jahren vorgesehen haben.
Ob dies rechtens sei, war auch lange unter den Gerichten erster Instanz strittig, wie eine Vielzahl von Urteilen belegt. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat hier mit einem Urteil vom 03.06.2022 (Aktenzeichen: 17 U 5/22) für eine beginnende Klärung gesorgt und die Rechte von Insolvenzschuldner*innen gegenüber der Schufa und anderen Wirtschaftsauskunfteien gesstärkt. Es hat festgestellt: Die Schufa darf die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten als sie im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht werden dürfen, d. h. für maximal sechs Monate und nicht wie bisher für drei Jahre.