Oberlandesgericht Köln: Entscheidung zum Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
Zum Recht auf Auskunft und Kopie gemäß Art. 15 DSGVO gibt es immer wieder teils einander widersprechenden Gerichtsentscheidungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 10.08.2023 (Aktenzeichen: 15 U 184/22) entschieden, dass ein Antrag auf eine „vollständige Datenauskunft“ hinreichend bestimmt ist. Das Landgericht Bonn hatte dies in der Vorinstanz noch abgelehnt.
Zur Begründung führt das OLG Köln, dass es bei Anträgen nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich ausreicht, „[…] wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers gerichtet ist […]“. Wesentliches Argument des Gerichts ist das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Darüber hinaus stellt das OLG Köln fest, dass ein Auskunftsersuchen, das „[…] zumindest auch noch der Befriedigung etwaiger anderer datenschutzrechtlicher Belange […]“ dient, nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Quelle: Stiftung Datenschutz
Das Urteil des OLG Köln ist derzeit noch nicht im Wortlaut öffentlich einsehbar.