Landeskriminalamt muss DNA-Muster aus Analysedatei des Bundeskriminalamtes löschen
Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einer Entscheidung vom 23.09.2013 die Datenerhebung und nachfolgende Datenspeicherung eines DNA-Identifizierungsmuster in der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamts für rechtswidrig erklärt. Die Klage eines Bürgers, dessen DNA-Identifizierungsmuster in der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamts gespeichert ist, war damit (erstinstanzlich) erfolgreich.
Lt. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover (http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19421&article_id=118143&_psmand=126) hatte der Kläger im Jahr 2007 freiwillig eine Speichelprobe bei der Polizei abgegeben. Sein DNA-Muster wurde anschließend beim Bundeskriminalamt gespeichert. Nachdem er später aufgrund einer DNA-Spur an einem Tatort wegen eines Diebstahls in Verdacht geraten war, begehrt er nunmehr die Löschung seiner Daten. Er hält die (weitere) Speicherung seines DNA-Identifizierungsmusters für unzulässig, weil das Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls ergebnislos eingestellt worden sei. Das Landeskriminalamt (LKA) lehnt eine Löschung der Daten vor Ende der Prüffrist im September 2017 ab. Trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bestehe gegen den Kläger ein Restverdacht, der die weitere Speicherung seines DNA-Musters rechtfertige.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass bereits die im Jahr 2007 veranlasste Datenerhebung und nachfolgende Datenspeicherung rechtswidrig gewesen sei. Zwar habe der Kläger seinerzeit bei der Polizei vor der Entnahme einer Speichelprobe eine schriftliche Einwilligungserklärung unterschrieben. Diese Einwilligung reiche aber für sich als Rechtfertigung für die anschließende Datenerhebung und Datenverarbeitung nicht aus. Vielmehr müsse die Polizei in einem solchen Fall vor der Entnahme der Speichelprobe deren materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gemäß § 81 g StPO mit der erforderlichen Sorgfalt und Intensität anhand der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dafür aufgestellten Kriterien prüfen. Dabei komme es darauf an, ob auf der Basis der zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen eine hinreichend verlässliche Prognose erstellt werden könne, dass der Betroffene zukünftig voraussichtlich Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 81 g StPO begehen werde. Im vorliegenden Fall sei vor der Entnahme der Speichelprobe eine solche Prognose gar nicht erstellt worden. Auch die im Falle des Klägers nachträglich erstellte Prognose werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Gerade weil ein konkreter Anlass für die Entnahme der Speichelprobe beim Kläger nicht eine einzelne Tat von erheblichem Gewicht sondern die Summe der bis dahin bekannt gewordenen Vorfälle war, hätte die prognostische Bewertung, er werde zukünftig voraussichtlich derartige Taten begehen, einer intensiven Begründung bedurft und sich nicht in standardisierten Formulierungen erschöpfen dürfen.
Das Urteil vom 23.09.2013 (AZ: 10 A 2028/11) wurde bisher noch nicht im Wortlaut veröffentlicht.