Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg untersagt wegen Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz die Verwertung von Beweisen, die durch ein Detektivbüro ermittelt wurden
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 20.07.2016 (Aktenzeichen 4 Sa 61/15) entschieden, dass der Einsatz eines Detektivs gegen einen Arbeitnehmer gegen § 32 Bundesdatenschutzgesetz (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) verstößt und daher in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegt.
Das beklagte Unternehmen unterstellt dem gekündigten Arbeitnehmer einen Verstoß gegen das arbeitsvertraglich geregte Wettbewerbsverbot. Es verdächtigte ihn, für ein Konkurrenzunternehmen derselben Branche Tätigkeiten zu verrichten, während er im Betrieb krankheitsbedingt fehlte. Das Unternehmen lies den Beschäftigten von einer Detektei überwachen. Die Ergebnisse der Überwachung nutzte das Unternehmen, um das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Im Unterschied zum erstinstanzlich zuständigen Arbeitsgericht Heilbronn stellte das LAG in seiner Entscheidung fest:
- „Eine konkrete und zielgerichtete Datenerhebung durch einen Detektiv wegen des Verdachts einer konkreten Vertragspflichtverletzung unterfällt nicht § § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, sondern bedarf des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG.
- Der Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes stellt in der Regel keinen Verdacht einer Straftat dar und kann deshalb eine Datenerhebung gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG nicht rechtfertigen.“
Das LAG kam deshalb zum Ergebnis, „dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung… aufgelöst wurde.“