In 2015 ohne elektronische Gesundheitskarte (eGk) zum Arzt? „Wie bisher gibt es ein Ersatzverfahren“

Datenschutzrheinmain/ Dezember 12, 2014/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 20Kommentare

 

Als einige von wenigen Zeitungen hat sich die Junge Welt die Mühe gemacht, jenseits der Verlautbarungen von Krankenkassen, Bundesgesundheitsministerium und anderen Lobbyisten der IT-Gesundheitsindustrie zu recherchieren zu den Fragen vieler Versicherter

  • Kann ich auch 2015 ohne eGk kassenärztliche Leistungen in Anspruch nehmen?
  • Kann die Ärztin / der Arzt die Leistungen mit meiner Krankenkasse abrechnen?

In einem Interview der Jungen Welt mit Rechtsanwalt Jan Kuhlmann, der in vd. Verfahren vor den Sozialgerichten eGk-GegnerInnen vertreten hat und vertritt, erklärt dieser: „Trotz Drohung der Kassen: Auch nach dem 1. Januar bleibt es möglich, mit der alten Krankenkassenkarte zum Arzt zu gehen.“

Das Interview mit Jan Kuhlmann ist hier im Wortlaut nachlesbar: https://www.jungewelt.de/2014/12-11/018.php?sstr=gesundheitskarte.

20 Kommentare

  1. Der Artikel ist aber begrenzt hilfreich, weil dort immer nur von „noch gültigen“ Karten die Rede ist. Bei bereits abgelaufenen „alten“ Karten ändert sich aber der Sachverhalt meines Wissens nicht.

    Man braucht nämlich gar keine Karte, sondern nur eine „anderweitige Bescheinigung“, und ich vermute stark, daß auch die überflüssig ist: Mit dem Fax, das die Praxis auf Anforderung bekommt, kann sie genau gar nichts anfangen, das ist nur eine „Beruhigungspille“. Letztlich geht es eigentlich nur darum, daß die Patienten- und fallbezogenen Daten an die kassenärztliche Vereinigung zwecks Quartalsabrechnungserstellung weitergeleitet werden, und wenn der Pat. bei der genannten Kasse versichert ist, dann erfolgt die Honorierung (mit dem üblichen Brimborium wie Deckelung usw., aber das hat mit der eCard nichts zu tun).

    Die Empfehlung an die Ärzte wäre wahrscheinlich, sich das Theater mit der Ersatzbescheinigung nicht anzutun, sondern einfach ganz normal in die Abrechnung zu gehen oder höchstens noch bei der Krankenkasse anzurufen.

    1. Das von Ihnen erwähnte Fax ist mitnichten eine „Beruhigungspille“ für den Arzt, mit dem die Praxis nichts anfangen könnte. Auf dieser Fax – Bescheinigung stehen für den Arzt lt. §291 (2) SGB V nämlich alle für die Abrechnung mit der Krankenkasse relevanten Daten des Patienten resp. Versicherten. Abgesehen von den für die Abrechnung mit den betreffenden Stellen notwendigen Daten kann man der Weitergabe seiner sonstigen Daten widersprechen.
      Bei der eGK geht es in erster Linie nicht um eine Abrechnungserleichterung resp. Identifizierung und Nachweis einer Anspruchsberechtigung für den Versicherten, sondern mit der eGK soll ein sogenannter elektronischer Schlüssel als Voraussetzung für eine gigantische im Aufbau begriffene IT – Telematikstruktur installiert werden, damit Millionen von sensiblen und persönlichen Gesundheitsdaten abzugreifen und zu kapitalisieren sind; Bertelsmann, ARVATO, Gematik, Info – Score etc. lassen grüßen …

      1. Doch eine „Beruhigungspille“: Die Patientendaten wird die Praxis in der Regel doch schon längst kennen, die ändern sich schließlich nicht. (Ausnahme: Besuch bei einem „neuen“ Arzt.)

  2. So, ich hab das Glück, daß meine alte KVK noch bis Ende 2019 gültig ist. Vor einer Woche hab ich zudem mit dem Formular, welches hier runtergeladen werden kann, einen papiergebundenen Nachweis angefordert per Einschreiben. Jetzt kam nach ca. einer Woche ein Schreiben zurück mit Betreff „Elektronische Gesundheitskarte“. Ohne Bezug zu meinem Schreiben und ohne Namen und Unterschrift, also eine Art Infoschreiben für fortgeschrittene Verweigerer:). Das heißt, darauf reagiere ich noch nicht, oder? Also, das ist nicht der rechtsmittelfähige Bescheid? Und nun, einfach das „richtige“ (Ablehnungs-) Schreiben der Kasse abwarten? Hab den Brief Anfang Dezember verschickt und denen Zeit bis Ende Dezember gegeben.

    1. Was steht denn in dem Brief Deiner KK Inhaltliches drin? Wahrscheinlich rechtlich nichts Relevantes, worauf fehlender Name und Unterschrift schon hindeuten. Dann will Deine KK sich rechtlich und gerichtsfest ganz offensichtlich nicht zur Verantwortung ziehen lassen. Was für einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit welchem Inhalt erwartest Du denn? Du hast doch nur im Rahmen des Ersatzverfahrens einen papiergebundenen Anspruchnachweis angefordert; den kann Dir Deine KK nicht verweigern. Wenn Deine KVK noch bic Ende 2019 gültig ist, kann die Sprechstundenhilfe doch die darauf stehenden und für die Abrechnung mit der KK erforderlichen Daten manuell ins Formular 5 übertragen und von Dir unterschreiben lassen oder sich im neuen Jahr per Fax von Deiner KK diese Ersatzbbescheinigung zufaxen lassen.

      1. Ach so, und folgendes steht drin: zum GKV-Modernisierungsgesetz und daß auch die DAK gesetzlich verpflichtet ist, die eGK einzuführen. Dann Pflicht- und freiwillige Anwendungen der eGK, Passfoto und meine Mitwirkungspflichten. Zitiert wird auch die Internetseite vom Gesundheitsministerium.
        Dann, daß man nur mit PIN an meine Daten kommt und die sehr sicher seien und die DAK nur die Versichertenstammdaten hat.
        Am Ende werde ich dann darum gebeten, ein Foto einzuschicken bzw. über den kotsenlosen Fotoservice informiert.
        Wie gesagt, so eine Art Rundschreiben ohne Unterschrift usw.

        1. Aus meiner Sicht alles nur heisse Luft ohne jegliche juristische sanktionable Verpflichtung für Dich (!).
          Die DAK hat Recht, wenn sie ausführt, dass sie (!) verpflichtet sei die eGK einzuführen. Die Pflicht gilt aber lt. §219 und §291a SGB V nur für die KKen und nicht für die Versicherten eine eGK zu beantragen resp. ein Foto für die eGK einzuschicken. Deshalb „bittet“ Dich die KK ja auch nur darum ein Lichtbild einzuschicken ohne jegliche rechtliche Verpflichtung für Dich oder Nennung einer Rechtsgrundlage bzw. Rechtsmittelbelehrung für den Fall der Weigerung: das will Gröhe ja mit dem E-Health Gesetz in Zukunft ändern. Aber das kann noch dauern – bis dahin machen die KKen und einige Ärzte auf Psychoterror.
          Eine Mitwirkungspflicht bzgl. des Lichtbilds gibt es nicht oder hat die DAK Dir diesbezüglich die angebliche Gesetzesgrundlage dafür schriftlich benannt? Wohl kaum! Bzgl. der Mitwirkungspflichten schau mal hier: http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?/archives/194-Gehoert-das-Einsenden-eines-Passbildes-zu-den-gesetzlich-definierten-Mitwirkungspflichten-der-Versicherten-Ein-juristischer-Kommentar.html
          Die Internetseite des Gesundheitsministeriums kann man weitestgehend auch vergessen, da ebenfalls interessen – und lobbygesteuert. Dort wird z.B. noch nicht einmal das Ersatzvertfahren (papiergebundener Anspruchsnachweis) erwähnt. Dreimal darfst Du Dich fragen warum wohl nicht.
          Wenn Du kannst, gehe mit einem Zeugen zu Deiner DAK Geschäftsstelle und lasse Dir die Ersatzbescheinigung unter Bezug auf den §13 (!), §19 (3) des BMV-Ä und Anlage 4a Anhang 1 Pkt. 2.1 bis 2.4 ausstellen. (http://www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php)
          Falls die sich weigern, Datum, Uhrzeit und Namen des sich weigernden DAK – Mitarbeiters notieren und darauf hinweisen, dass Du Dich ans Bundesversicherungsamt in Bonn wenden würdest.
          Im Übrigen kann die über den 01.01.2015 hinaus gültige KVK gar nicht ungültig werden sondern höchstens (rechtswidrig?) für ungültig erklärt werden. Ob diese KVK ab 2015 per geänderter Praxissoftware nicht mehr eingelesen werden können, bleibt erstmal abzuwarten, zumal es z.B. auch etliche mir bekannte Praxen gibt, die eine online Anbindung ablehnen.

      2. Fragestellung ist bei mir ähnlich, deswegen häge ich mich hier dran. Habe einen dauerhaften bzw quartalsweise Papiernachweis angefordert und auch eine Frist gesetzt für den rechtmittelfähigen Bescheid. Bisher gabs nur eine unterschriebene Antwort von der TK, dass sie mir keinen Dauerhaften geben, sondern dass ich jedesmal einen anfordern muss. Am Ende des Schreibens wird mir dann mitgeteilt, dass ich innerhalb eines Monats bei der TK Einspruch einlegen kann. Wenn ich jetzt so die Infos ausm Netz richtig interpretiere, dürfte das jetzt keine Antwort der TK sein mit der ich ans Sozialgericht kann. Richtig? Also noch ne Runde und dann Beschwerde beim BVA?

  3. Erst nachdem ich schon den papiergebundenen Nachweis angefordert hab, hab ich das obige Interview gesehen. D. h., so ein Nachweis tut für mich jedenfalls noch nicht not, da ich meine alte gültige KVK noch habe.
    Ich hab den Musterbrief der Datenschützer genommen und hab um einen rechtsfähigen Bescheid, also ein Antwortschreiben von denen, gebeten, gegen den ich Widerspruch erheben kann. Allerdings hab ich auch um „zeitnahe Eingangsbestätigung“ gebeten, welche bis jetzt nicht gekommen ist. Es ist übrigens die DAK und die scheint das einfach Auszusitzen.
    Jetzt wäre für mich nur die Frage, ob ich noch weiter warten, da persönlich vorstellig werden soll mit dem Schreiben (damit sie sich nicht rausreden können, daß ich ganz was anderes geschrieben hab) oder erstmal gemütlich bis Dez. 2019 (denn solange ist meine KVK noch gültig) warten soll und wie von dir vorgeschlagen, die alte KVK solange als Versicherungsnachweis nehmen soll.
    Einerseits hab ich laut denen ja keinen gültigen Nachweis mehr ab nächstem Jahr und bräuchte eigentlich einen anderen Nachweis, aber andererseits scheint`s ja eine gültige KVK auch zu tun. Vlt. reagieren die deshalb nicht auf mein Ansinnen.

  4. Hallo,zusammen
    Liebe Datenschützer

    Ich benötige dringend Auskunft,ob meine KVK(Europacard gold/neue seit 2013 gültig für 10J.),zumindest als
    Nachweis ab dem 01.01.15 verbindlich ausreichend ist:um mir möglicherweise dumme Ärztesprüche und mieseste Repressalien und ich mir damit Leistungsverweigerungen vom Hals halten kann???

    Im übrigen wurde mir bereits das schlichte Zuzahlungsbefreiungkärtchen oder was man sonst dazu sagen könnte,zugesandt.Dieser winzige Fetzen mit meinen Daten ist ja auch gültig.
    Was für eine miese Schlamperei.

    Danke fürs Antworten

  5. hallo,
    ich wüsste auch gerne, ob zb. das Zuzahlungsbefreiungskärtchen als Nachweis nicht ausreicht, denn darauf sind ja die relevanten Daten auch enthalten, bzw. wird darauf ja bescheinigt, dass man dort versichert ist . Meine alte KVK ist mit gültig bis 12/16 beschriftet. Oder soll ich auch den schriftlich Nachweis beantragen ? Bei mir ist es relativ wichtig, da ich auch auf Medikamente angewiesen bin.
    @Kathy: Hast du denn die Zuzahlung für 2015 entrichtet oder was für ein Gültigkeitsdatum hat das Kärtchen ?

  6. Werte Datenschützer Rhein Main,

    warum ist das o. a. und verlinkte Interview von Ra Jan Kuhlmann in der jungen Welt.de nicht mehr verfügbar?
    https://www.jungewelt.de/inland/%C2%BBwie-bisher-gibt-es-ein-ersatzverfahren%C2%AB

    Haben da etwa die bekannten Lobbyisten ihre Finger im Spiel?

    Gruss

  7. Die http://initiative-patientendaten.de/ hat auf ihrer Internetpräsentation die Antwort von Annette Widmann-Mauz – Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit auf eine Anfrage einer Bundestagsabgeordneten zum sogenannten ERSATZVERFAHREN bezüglich EGK veröffentlicht:
    http://www.kathrin-vogler.de/fileadmin/lcmskathrinvogler/Dokumente/ecard/Anspruchsnachweis-ohne-eCard_Antwort-Bundesregierung_schriftlicheFrage_KathrinVogler.pdf
    Die Staatssekrtärin stellt unmissverständlich und völlig richtig dar, dass auch ab 1. Januar 2015 weiter mit einer Papierbescheinigung von der Krankenkasse Leistungen von Arzt und Zahnarzt mit der Krankenkasse abgerechnet werden können.

    1. … wobei die Ausführungen der Parlamentarischen Staatssekretärin Frau Annette Widmann – Mauz in deren Antwort auf Seite 2 bzgl. der angeblich „etwas abweichenden Regelung in Zahnarztpraxen“ aus diesseitiger Sicht nicht zutrifft. Das Ersatzverfahren ist gleichfalls im BMV-Z vom 01.04.2014 im §8 (2) eindeutig analog geregelt.
      http://www.kzbv.de/vertraege-und-abkommen.70.de.html
      (2) „Solange der Krankenversichertenkarte nicht vorgelegt oder die Anspruchsberechtigung auf andere Weise nicht nachgewiesen worden ist, darf der Vertragszahnarzt ….(…).“
      Nach diesseitiger Lesart bedeutet dies, dass man als Versicherter auch direkt den „papiergebundenen Anspruchsnachweis“ zu Beginn der Behandlung beim Zahnarzt vorlegen kann und dieser dann auch keine Privatvergütung erstellen dürfte.

  8. Schon gelesen im Videotext von ZDF?

    Nach Recherchen des „ZDF heute-journals“ ist es Kriminellen möglich, illegal und ohne Hackerkenntnisse an elektronische Gesundheitskarten (eGK) und hochsensible Sozialdaten, wie Arztbesuche oder Medikation, zu gelangen.

    Bei der Ausgabe der eGK führten die AOK und andere gesetzliche Krankenkassen keine Identitätsprüfung der Versicherten durch.

    Im konkreten Fall hatten die ersten Ziffern der Versicherungsnummer einer fremden Person genügt, um deren eGK zugesandt zu bekommen. Mit der Karte ließ sich ein Online-Konto erstellen, das Einblick in Patientendaten gab.

    1. Das ist doch eigentlich schon längst bekannt gewesen (s. z.B. Hamburger Abendblatt vom 03.02.2014)
      http://www.abendblatt.de/politik/article124502451/Gutachten-Die-elektronische-Gesundheitskarte-ist-illegal.html
      Dennoch peitschen Gröhe, Gematik, die GKV und Co und die KKen ihr eGK – Projekt gnadenlos durch und erpressen all diejenigen trotz des bestehenden Versicherungsschutzes auch ohne abgegebenes Lichtbild (s. Auffassung des BVA), indem sie ihnen die Ausstellung einer Leistungsanspruchsbescheinigung verweigern (wie im vorliegenden Fall die IKK Classic) und ihnen somit die ihnen eigentlich rechtlich zustehenden Sach – u nd ärztliche Dienstleistungen vorenthalten.
      Auch bei chronisch Kranken, die per Attest die Notwendigkeit einer regelmäßigen Einnahme von lebensnotwendigen Medikamenten und ebenso notwendigen Kontrolluntersuchungen nachweisen.

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