„Hilferufe!“ – Rechtswidriger Umgang von Krankenkassen mit eGk-Verweigerern

Datenschutzrheinmain/ Januar 14, 2014/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 8Kommentare

Nachfolgend dokumentieren wir in anonymisierter Form Zuschriften an die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main von Menschen, die nicht im Besitz einer eGk sind, aber regelmäßiger ärztlicher Behandlung bedürfen. Diese „Hilferufe“ machen eine breite Palette von rechtswidrigen Praktiken einzelner Krankenkassen mit eGk-Verweigerern deutlich.

Da häufig nach (sozial-)rechtlicher Beratung gefragt wird, verweisen wir auf Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen. Eine gute (vermutlich aber nicht vollständige) Übersicht finden Sie hier: http://www.my-sozialberatung.de/adressen. Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen die sich auf Probleme im Zusammenhang mit dem SGB V spezialisiert haben sind uns derzeit nicht bekannt. Wer über entsprechende Hinweise / Tipps verfügt, möge sie bitte mitteilen.

Wenn Sie eigene Erfahrungen mitteilen möchten, senden Sie uns eine E-Mail an die Adresse die-datenschuetzer-rhein-main[at]arcor[.]de oder nutzen Sie die Kommentarfunktion am Ende dieses Beitrags.

Hilferuf 1

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Mein Name ist… Ich bin pflichtversichert bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, wohne in Rheinland-Pfalz und bin Hartz IV -Empfänger wegen meiner gesundheitlichen Einschränkungen. Meine KVK ist abgelaufen und ich verweigere schon seit einiger Zeit die eGK. Bisher wurden mir Abrechnungsscheine (Gültigkeit für je ein Quartal) zur Verfügung gestellt. Ein rechtsfähiger Bescheid wurde mir verweigert. Mir wurde mündlich mitgeteilt, dass ich ab dem 01.01.2014 keinen Anspruch mehr auf einen Abrechnungsschein hätte. Am 09.01.2014 war ich bei der AOK Geschäftsstelle… Ich habe dort einen schriftlichen Antrag zur Herausgabe eines Krankenscheins abgegeben und die Mitarbeiterin darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich in dauernder ärztlicher Behandlung bin, medizinischer Hilfe bedarf und am nächsten Tag zur Arztpraxis gehen müsse. Ich verwies auf § 19 Abs.3 BMV-Ä und  wies die Mitarbeiterin darauf hin, dass eine Verweigerung des Krankenscheines eine Körperverletzung darstellen würde. Dennoch wurde mir kein Abrechnungsschein zur Verfügung gestellt. Auch der Rückruf des Vorgesetzten erbrachte keinen Erfolg. Er sicherte lediglich zu, dass mir sofort ein schriftlicher Bescheid zugeschickt werde.

Heute habe ich ein Schreiben der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland erhalten. Es ist wieder kein rechtsfähiger Bescheid! Das Schreiben ist gefüllt von Desinformation und Unwahrheiten. Es wird behauptet, dass die Ausstellung eines Krankenscheins nicht möglich sei. Mir wurde eine einmalige Versicherungsbescheinigung beigelegt. Aber eine Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung einer ärztlichen Behandlung sei hiermit nicht gegeben. Der Arzt sei verpflichtet eine Privatrechnung auszustellen, wenn ich keine E-Card vorlegen kann, so die KK.

Wenn mir die Möglichkeit eines Widerspruchs genommen wird ( weil ich keinen Bescheid erhalten habe, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handeln würde §78 SGG ), dann kann ich doch sofort klagen (Verpflichtungsklage) und eine Einstweilige Anordnung beantragen, oder?

Ist es möglich gegen die Krankenkasse eine Strafanzeige wegen Nötigung und Körperverletzung zu stellen? Welche weiteren Möglichkeiten habe ich, sofort die Krankenkasse zu verpflichten mir einen Krankenschein auszustellen, damit ich weiterhin meine chron. Schmerzen behandeln lassen kann, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, eine Privatrechnung (Hartz IV-Empfänger) zu erhalten?

Kennen Sie einen Rechtsanwalt, der sich in diesem Fall auskennt und mir beistehen könnte?

Bitte antworten Sie mir so schnell wie möglich, denn jeder Tag, den ich ohne Medikamente bin, ist ein schmerzhafter Tag. Wenn Sie eine Kopie des bisherigen Schriftverkehrs haben möchten, sende ich Ihnen diesen gerne zu.

Mit freundlichem Gruß…“

Hilferuf 2

„Hallo…
die Dak hat heute richtig Druck gemacht, indem Sie mir weismachen wollten, daß schon  Patienten bei Ärzten und Apotheken abgewiesen wurden, weil sie die neue Karte nicht haben. Ich hatte Widerspruch eingelegt. Muß ich eine Bestätigung der Kasse über den Widerspruch bekommen, damit ich eine Versicherungsbescheinigung für die Quartale bekomme, wenn ich mit meiner alten aber noch lange gültigen Karte in die Praxis gehe? Und kann die Kasse diese Quartalsbescheinigen mir verweigern? Weil des Sachbearbeiter meinte: –„wenn der Arzt eine Privatrechnung ausstellt, bekäme ich dies von der Kasse nicht erstattet.
Mit freundlichen Grüßen…“

Hilferuf 3

„Mein Name ist…
meine Krankenkassenkarte endet am 1.1.2014, ich war am 23.12.2013 bei meiner Krankenkasse, (BKK Mobil Oil) die hat mir für das erste Quartal eine Bestätigung ausgestellt, das ich bei ihnen Versichert bin, hat aber gleich im Gespräch mitgeteilt, das es sich um eine Ausnahme handelt.
Wie gehe nach dem 31.3.2014 vor, wenn die mir keine weitere Bestätigung ausstellen wollen.
Viele Grüße…“

Hilferuf 4

„Hallo Datenschützer,
meine alte Versichertenkarte ist am 31.12.2013 abgelaufen! Aber was nun? Man hat das beklemmende Gefühl alleine dazustehen! Danke! Ihr Beitrag vom 10.01.2014, Protest gegen die Desinformationspolitik der Krankenkassen zur e-GK, hat mir neuen Mut gemacht und mir wertvolle Infos gegeben, um die Ausgabe eines papiergebundenen Anspruchsnachweises zu beantragen.
Mitte Dezember habe ich die EGK mit Begründung abgelehnt und um einen Bescheid, die Ausstellung einer neuen Versichertenkarte oder ersatzweise eine Versichertenbescheinigung gebeten. Von der IKK kam lediglich ein Brief mit vielen Bekundungen aber es kam kein Bescheid und keine Versichertenkarte/Versichertenbescheinigung ab 2014.
Lange Rede kurzer Sinn. Um weiter kämpfen zu können ist es für mich sehr wichtig einen Ansprechpartner zu haben. Zumal ich in ärztlicher Behandlung bin und leider auch nicht über die Mittel verfüge meine Ärzte Privatrechnungen zahlen zu können. Kann ich bei Ihnen um Rat suchen, wenn sich die IKK nicht bewegen und die Situation daher immer kritischer werden sollte?
Für Ihre Hilfe besten Dank im Voraus.
Viele Grüße aus…“

Hilferuf 5

„Sehr geehrter…
Vor einigen Tagen hatte ich ein Schreiben an meine Kasse (Barmer) geschickt, in welchem ich nochmals um die Ausstellung eines Krankenscheins gebeten habe, da ich anderenfalls ein Eilverfahren in die Wege leiten bzw. mich beim Bundesversicherungsamt beschweren würde. Die Antwort steht noch aus, man darf also gespannt sein… Ich werde Sie auf dem Laufenden halten, da meine Erfahrungen auch für andere kritische Versicherte interessant sein dürften. Auch wenn die Auseinandersetzung mit der Kasse zäh und anstrengend wird, scheue ich diese nicht. Solche fragwürdigen Projekte brauchen schließlich den nötigen Gegenwind.
Mit freundlichem Gruß…“

Hilferuf 6

„Sehr geehrte Damen u. Herren,
ich habe heute mit meiner abgelaufenen Versicherungskarte einen Behandlungsschein für meine Ärzte beantragt, welche ich problemlos erhielt. Gleichzeitig habe ich meiner Krankenkasse den Widerspruch (Gek Barmerersatzkasse) vorgelegt. Dort wurde mir mitgeteilt, dass der Widerspruch angenommen u. bearbeitet wird, jedoch würde ich damit keinen Erfolg haben, da es höchst richterlich u. gesetzlich entschieden wurde, dass die Gesundheitskarte ihre Gültigkeit besitzt und somit zukünftig keinen Erfolg habe, mich dagegen zu wehren. Die Frage stellt sich nun für mich, wie ich mich nach der schriftlichen Ablehnung verhalten soll. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir dazu Hilfe leisten könnten.
Mit freundlichen Grüßen…“

Hilferuf 7

„Liebe Datenschützer,

mit Bedauern stelle ich fest, dass ich zu spät auf Ihr Engagement im Internet hinsichtlich einer kritischen Aufklärung zur Gesundheitskarte gestoßen bin. Heute ereilte mich einer von bereits vielen Briefen meiner gesetzlichen Krankenkasse (BKK Pfalz) zu diesem Thema. Die bisherigen Schreiben ignorierte ich, da ich im Besitz einer gültigen Versichertenkarte bin. Dies wäre sie auch noch bis 12.2014. Allerdings ist es schwer, die Formulierungen meiner Kasse im aktuellen Schreiben mit rückseitiger Erklärung beiseite zu legen, ohne ein Gefühl der Unsicherheit zu empfinden. So habe ich nun widerwillig und voller Unbehagen online mein Foto für die Gesundheitskarte bei meiner Kasse eingereicht.

Erst bei meiner anschließenden Recherche stieß ich u. a. auf Ihre Seite. Ich muss nun damit leben, dass die Unwahrheiten und regelrechten Drohungen meiner Kasse ihren Zweck erfüllten. Doch möchte ich Sie zumindest mit meinen Erfahrungen in Ihrer Arbeit unterstützen und bestärken…

Freundliche Grüße…“

Hilferuf 8

„Ich erhielt am 11.01.2014 eine Rückantwort von der Barmer-GEK, in der mein Widerspruch abgelehnt wurde mit einem zusätzlichen Informationsschreiben, indem unter anderem zu lesen ist: Sollte ich generell die eGk ablehnen, können mir ärztliche Leistungen zukünftig in Rechnung gestellt werden u. dass die Wahl der Kostenerstattung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen u. der Satzung der Barmer GEK mit nicht unerheblichen Eigenanteilen an mich verbunden sein können.

Ich bin Frührentner mit einem Einkommen, das gerade mal etwas über dem Grundhilfesatz liegt, nicht in der Lage in Vorleistung zu gehen. Dennoch möchte ich nicht gleich aufgrund des Drucks u. möglicher Sanktionen seitens der Barmer die „Flinte ins Korn werfen“. Daher bin ich auf Informationen u. Hilfe angewiesen, (auch wenn ich die aktuellen Beiträge der „stoppt-die-eGk“) verfolge.

Mit freundlichen Grüßen…“

Hilferuf 9

„…auf die Frage nach Rechtsmitteln und Paragrafen, hat meine DAK die Konversation eingestellt…trotzdem frage ich mich genauso, was kommt noch in diesem Jahr und was speziell ab Oktober, irgendwelche Terminverschiebungen bis auf 2015 – oder wird Gröhe “drakonische Anordnungen” treffen – sowohl bei eGK, wie auch bei Spenderausweisen, vielleicht versuchen die bisherigen freiwilligen Verfahren umzudrehen, bei Spendern z.B. die Spenderpflicht einzuführen, Widerspruchslösung, wenn man nicht widerspricht, wie in 3/4 der EU ??? gebt mal nen Tipp ab…“

Hilferuf 10

„… als Kunde der TK bin jetzt auch von der zwangsweisen EKG betroffen, da ich krank bin und in der Arztpraxis heute morgen festgestellt wurde, dass meine (normale) Versichertenkarte Ende Oktober abgelaufen ist. Als ‘Verweigerer’, wie die nette Frau von der Hotline mich einstufte, muss ich jetzt jedesmal (bei jedem Arztbesuch aufs Neue) von der Arztpraxis einen Ersatzschein bei der TK anfordern lassen, den diese dann auch per Fax bekommen. Aber immer mit dem Hinweis, ich solle doch endlich mein Passbild abgeben. Die Hotline der TK ist auf die EKG mit den Standardargumenten geschult und sagt mittlerweile sogar: ‚Die Bestellung einer normalen Versichertenkarte ist TECHNISCH nicht mehr möglich…‘. Nun möchte ich mich nicht damit abfinden ein Versicherter dritter Klasse (Erste Klasse: Private, zweite Klasse: EKG) zu sein. Ich finde es unverschämt und datenschutzfeindlich, wenn von der TK in jeder Arztpraxis, die ich aufsuche, das Sprechstundenpersonal durch Sätze wie ‚Der wurde schon x-mal seit 2012 angeschrieben, endlich sein Passfoto zur Verfügung zu stellen‘ instrumentalisiert wird. Wer hat eine(n) Hinweis/Idee/Erfahrung wen ich mit welchen Worten ansprechen muss oder kann, um eine akzeptable Lösung herbeizuführen?“

8 Kommentare

  1. Wie Hilferuf 5 schon richtig geschrieben hat, geht, wenn die KKs sich weiter gesetzeswidrig quer stellen, meines Erachtens an einer Beschwerde beim Bundesversicherungsamt in Bonn (Adresse hier im Forum) und vor allem dem Einlegen von Rechtsmitteln leider kein Weg vorbei. Hier käme ein Eilantrag auf Einstweilige Anordnung (einstweiliger Rechtsschutz) gem. §86b SGB i.V.m. §13-15 SGB beim betreffenden Sozialgericht (SG) in Betracht; ein sogenannter Feststellungsantrag, mit dem die Beklagte vorbeugend verpflichtet wird Versicherungsschutz zu gewähren um Sachleistungen etc. zu bekommen. Besonders bei Hilferuf 1 dürfte dann die Eilbedürftigkeit aus meiner Laiensicht wohl mehr als gegeben sein. Diesen schriftlichen Antrag könnte man auch direkt auf der Geschäftstelle des SG abgeben oder dem dortigen Urkundsbeamtem zur Niederschrift diktieren.
    Wenn man persönlich zu seiner KK geht, sollte man sich immer einen Zeugen mitnehmen, der erforderlichenfalls (dann später vor Gericht) die rechtswidrige Verweigerung des Behandlungsscheins und die Aussage des/der ablehnenden Sachbearbeiter/s belegen kann (Datum, Uhrzeit und Namen des/der ablehnenden Sachbearbeiter notieren).
    Hilferuf 10: Sie meinten sicher die eGK und nicht ein EKG (Elektrokardiogramm). Nichts für ungut!

  2. Beim heutigen Zahnarztbesuch bekam ich nach Vorlage meines Papierkrankenscheins folgendes zu hören: „Wie lange soll denn das mit den Scheinchen noch so weitergehen? Sie muten uns damit noch mehr Arbeit zu. Kümmern Sie sich mal darum, dass Sie eine richtige Karte bekommen.“
    Und, jetzt kommt’s: „Wir wurden außerdem von den Kassen angewiesen, in Zukunft keine Krankenscheine mehr zu akzeptieren.“

    1. Hallo Daniel,

      eine Empfehlung: Sofort beim Bundesversicherungsamt (Aufsichtsbehörde über die Krankenkassen) über Ihre Krankenkasse schriftlich beschweren!

      Bundesversicherungsamt
      Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn
      Telefon: (0228) 619-0 (Mo-Do 9.00 – 15.00 Uhr; Fr 9.00 – 14.00 Uhr)
      Fax: (0228) 619-1870
      E-Mail: poststelle@bva.de
      http://www.bundesversicherungsamt.de/

      1. Hallo,

        das ist prinzipiell eine gute Idee, allerdings hat die Schwester gesagt, dass sie von „den Kassen“ dazu angewiesen wurden. Ich weiß also nicht, um welche Kassen es sich genau handelt.

        Mir ist heute wieder aufgefallen, dass man parallel zum Krankenschein auch eine Infobroschüre zur Aufklärung dabeihaben sollte. Viele Ärzte denken scheinbar, man sei einfach nur zu dumm oder zu faul sich eine eGK zu besorgen oder hätte die Einreichung des Fotos verpasst.

      2. ich habe 2 Emails an das Bundesversicherungsamt geschickt, mache mir aber wenig Hoffnung, dass die sich bei mir melden :-(

  3. Hallo,

    nach einigen fruchtlosen Briefen an die Barmer habe ich nochmals und letztmalig einen Behandlungsausweis gefordert. Ansonsten würde ich mich beim Bundesversicherungsamt beschweren und einen Eilantrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen.
    Darauf erhielt ich wieder die Antwort (diesmal vom „Justiziariat“), dass die eGK ja verpflichtend sei und weder Kasse noch Patient davon abweichen dürften.

    Nach so viel Geschwafel möchte ich meine Drohung in die Tat umsetzen.

    Die Beschwerde ans Bundesversicherungsamt kann man sicherlich frei formulieren, in dem man den Hergang und das unrechtmäßige Gebaren der Kasse schildert.
    Beim Eilantrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht bin ich mir dagegen nicht sicher.
    – Kann man auch diesen Antrag selbst formulieren?
    – Ist die Verwendung einer Musterklage sinnvoll?
    – Sollte man hier einen Anwalt hinzuziehen?
    – Können mir durch diese Art des Rechtsweges Kosten oder weitere Schwierigkeiten entstehen?
    – Wie ermittelt man das zuständige Sozialgericht?

    Unter https://digitalcourage.de/themen/elektronische-gesundheitskarte/musterklage-gegen-die-gesundheitskarte findet man zwar eine Musterklage, allerdings vom April 2012 und deshalb sicher nicht mehr verwertbar.
    Unter http://liste-neuanfang.org/widerspruch.php findet man zwar eine schöne Beschreibung des Rechtsweges, allerdings lässt sich mein Schriftwechsel mit der Barmer nicht in die dort genannten Kategorien („Widerspruch“, „Bescheid“, usw.) einordnen.

    Über den Fortgang dieser Sache werde ich Sie / Euch natürlich auf dem Laufenden halten.
    Vielen Dank im Voraus!

    1. Hallo Daniel,

      wie Sie einen Eilantrag auf eine Einstweilige Anordnung beim SG stellen, entnehmen Sie bitte meinem o.a. ersten Kommentar; können Sie selbst schriftlich formulieren (2 Exemplare: Eins fürs SG und ein weiteres für die Beklagte – hier Ihre KK).oder bei der Geschäftsstelle des SG direkt zu Protokoll geben.
      Anwaltszwang gibt es in der ersten (SG) und zweiten Instanz (LSG) nicht, Gerichtskosten fallen für Sie hier nicht an; erst vor dem bundessozialgericht (BSG).
      Das für Sie zuständige Sozialgericht (SG) ist das für ihren Wohnsitz als Kläger betreffende SG gem. §8 SGG (Sozialgerichtsbarkeit). Schauen Sie einfach mal in Ihrem Telefonbuch unter Amtsgericht nach und erkundigen sich dort nach dem für Sie zuständigen SG.
      Noch ein Tipp: Überlegen Sie mal, ob Sie nicht für ca. 60,00 Euro Jahresbeitrag in den VdK eintreten, Sie haben sofort (zumindest hier in NRW) direkt Versicherungs – und Deckungszusage. Die machen das dann für Sie.
      Viel Erfolg!

    2. Hallo Daniel,

      Ein paar Vorbemerkungen:
      1. Wir können und dürfen keine Rechtsberatung machen!
      2. In unserer Gruppe gibt es keine Juristen, die Spezialisten im Sozialversicherungs- und im IT-Recht sind.
      3. Rechtsgrundlage für ein Sozialgerichtsverfahren ist das Sozialgerichtsgesetz (SGG), hier im Wortlaut nachlesbar: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/BJNR012390953.html
      4. Grundlegende Infos zum SGG finden Sie hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialgerichtsgesetz

      Ihre Frage:
      Die Beschwerde ans Bundesversicherungsamt kann man sicherlich frei formulieren, in dem man den Hergang und das unrechtmäßige Gebaren der Kasse schildert.

      Unsere Antwort:
      Ja!
      Es muss lediglich klar erkennbar sein, wer Beschwerdeführer ist, gegen wen sich die Beschwerde richtet und was Gegenstand der Beschwerde ist. Hilfreich ist es, Kopien von Schreiben, die den geschilderten Sachverhalt belegen, dem Beschwerdeschreiben beizufügen.
      In Einzelfällen ist nicht das Bundesversicherungsamt, sondern eine Behörde eines Bundeslands Aufsichtsbehörde einer Krankenkasse. In diesem Fall erhalten Sie vom Bundesversicherungsamt eine Mitteilung, an welche Behörde Sie sich wenden müssen. Mir ist aus einem anderen Fall bekannt, dass das Bundesversicherungsamt in solchen Fällen aus Datenschutzgründen die Unterlagen nicht an andere Behörden weitergibt.

      Ihre Frage:
      Beim Eilantrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht bin ich mir dagegen nicht sicher.
      – Kann man auch diesen Antrag selbst formulieren?

      Unsere Antwort:
      Ja, vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht (1. Und 2. Instanz) kann man sich auch selbst vertreten – siehe § 73 Abs. 1 SGG.
      Sie können Ihre Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts erheben; sprich: Dort mündlich vortragen und vom Urkundsbeamten aufschreiben lassen, so dass Sie dann die Klage nur noch unterschreiben müssen – siehe § 90 SGG.
      Sofern Sie Mitglied einer Gewerkschaft sein sollten und diese in ihren Rechtsschutzbestimmungen auch Verfahren vor dem Sozialgericht beinhaltet, können Sie sich auch an Ihre Gewerkschaft wenden – siehe § 73 Abs. 2 Ziff. 7.
      Da es sich um eine nicht ganz unkomplizierte Rechtsmaterie geht, ist die Vertretung durch Fachleute (Rechtsanwalt, Gewerkschaft etc.) insoweit von Vorteil, als Sie dann nicht als juristischer Laie in Fallen tappen (formale Fehler, Versäumnis von Fristen etc.).
      Sollten Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben (wg. geringen Einkommens), ist die Beiziehung eines Fachmanns auf jeden Fall zu empfehlen.
      Ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben können Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht erfragen.
      In 3. Instanz (Bundessozialgericht) können Sie sich nicht selbst vertreten, Das müsste ein Rechtsanwalt tun oder auch eine Gewerkschaft, in der Sie Mitglied sind und deren Rechtsschutzbestimmungen auch Verfahren vor dem Sozialgericht beinhalten – siehe § 73 Abs. 4 SGG.

      Ihre Frage:
      – Ist die Verwendung einer Musterklage sinnvoll?

      Unsere Antwort:
      Hier wäre meines Erachtens zuerst zu klären, was Klagegegenstand ist!
      • Soll es die Ablehnung der eGk sein?
      • Oder der Anspruch auf Ausstellung eines „papiergebundenen Anspruchsnachweises“ gem.§ 19 Abs. 3 BMV-Ä)?
      Eine weitere Klage wg. Ablehnung der eGk halte ich persönlich für wenig sinnvoll. Es gibt nach meiner Kenntnis 3 oder 4 Verfahren, die von Anwälten betreut werden, die Spezialisten im Sozialversicherungs- und im IT-Recht sind. Diese Verfahren sind mittlerweile nach meiner Kenntnis schon in der 2. Instanz. Mindestens eines davon wird vermutlich zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts führen, die dann Präzedenzwirkung für alle vergleichbaren Fälle bzw. Klagen werden wird. Nach den bisher vorliegenden Erfahrungen schreiben Sozialgerichte unterer Instanz bei den Urteilsbegründungen ab, die bisher schon vorliegen (siehe auch die von uns kritisierte Entscheidung des SG Berlin (http://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2013/11/18/sozialgericht-berlin-halt-elektronische-gesundheitskarte-fur-verfassungsgemas-wir-sagen-weiter-nein-zur-egkda/).
      Musterklagen wg. Ausstellung eines „papiergebundenen Anspruchsnachweises“ gem.§ 19 Abs. 3 BMV-Ä sind mir / uns keine bekannt.

      Ihre Frage:
      – Sollte man hier einen Anwalt hinzuziehen?

      Unsere Antwort:
      Siehe Antworten auf die erste Frage von Ihnen.
      Das Klageverfahren in 1. Instanz ist in den §§ 87ff. SGG beschrieben.

      Ihre Frage:
      – Können mir durch diese Art des Rechtsweges Kosten oder weitere Schwierigkeiten entstehen?

      Unsere Antwort:
      Zu den Kostenregelungen siehe § 183 SGG. Im Prinzip ist das Verfahren für Sie kostenfrei.
      Schwierigkeiten können Ihnen nicht entstehen. Sie nehmen ja lediglich Ihr Recht nach SGG in Anspruch, durch ein Gericht klären zu lassen, ob Ihr Anspruch gegenüber einem Sozialleistun gsträge berechtigt ist oder nicht.

      Ihre Frage:
      – Wie ermittelt man das zuständige Sozialgericht?

      Unsere Antwort:
      „Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen“ – siehe § 57 Abs. 1 SGG.

      Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

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