Hessisches Finanzgericht schränkt Bargeldzahlungen ein: Bezahlung von Steuern in bar seien nur eingeschränkt möglich
Mit Pressemitteilung vom 17.04.2018 hat das Hessische Finanzgericht in Kassel über ein Urteil vom 12.12.2017 (Aktenzeichen: 11 K 1479/16) informiert, wonach ein Finanzamt Steuerzahler, die ihre Steuern in bar bezahlen möchten, an ein vom Finanzamt ermächtigtes Kreditinstitut verweisen können, bei dem das Amt auch ein Bankkonto unterhält. Eine solche Einzahlung kann zudem an weitere Voraussetzungen geknüpft werden.
Geklagt hatte ein Steuerzahler, der der Ansicht war, dass er fällige Steuerschulden einschränkungslos mittels Bargeld (Euro) bei dem vom Finanzamt ermächtigten Kreditinstitut begleichen könne. Er argumentierte, dass seine Barzahlung mittels gesetzlichem Zahlungsmittel weder unter dem Vorbehalt einer Bareinzahlungsgebühr stehen noch nach Geldwäschegesichtspunkten eingeschränkt sein oder daran scheitern dürfe, dass er selbst bei der vom Finanzamt benannten Bank ein eigenes Konto unterhalte. Das Finanzamt müsse dafür sorgen, dass das Kreditinstitut sein Bargeld ohne weitere Hindernisse zur Steuerschuldentilgung entgegennehme.
Das Hessische Finanzgericht entschied hingegen, dass sich das Finanzamt hinsichtlich der streitigen Art und Weise der Steuertilgung auf § 224 Abgabenordnung https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__224.html (AO) stützen könne. Sei – wie vorliegend – die Kasse des Finanzamtes nach der speziellen bundesgesetzlichen Regelung des § 224 Abs. 4 Satz 1 AO für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen, sei dies nach Verfassungsrecht und europäischem Recht unbedenklich. Das Finanzamt könne insofern – wie im Streitfall – durch ein konkretes Schreiben ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigen, für seine (geschlossene) Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.12.2017 wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat damit in dieser Sache das letzte Wort.
„Der Bundesfinanzhof (BFH) hat damit in dieser Sache das letzte Wort.“
Naja, das letzte Wort wird wohl das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof haben.
Auch könnte ich mir vorstellen, daß man die Sache beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg abklären läßt.
Die Frage ist doch, wie unmenschlich (da ja ausfallfällig, betrugsanfällig und vor allem öffentliche Disposition privater Beziehungen) finanzielle Beziehungen sein dürfen. Mit der Totschlagkeule Kriminalität und Terrorismus zu kommen, scheint ja das PR-Instrument für Alles zu sein. Für das Argument Kriminalität ist längst das Gegenteil bewiesen worden. Und bei der Frage des Terrorismus wurde immer nur behauptet, daß Grundrechtseinschränkungen notwendig seien. Anschläge gab es immer wieder. Der IS verbreitet sogar Anwendungsanleitungen, wie mit alltäglichen Produkten entsprechende Artefakte konstruiert werden können.
Es geht letztendlich nicht um Kriminalität und Terrorismus, sondern um eine Monetarisierung bestimmter Verhaltensweisen mit entsprechender Abschöpfung von Vermögen der Mittelschicht,
Kriminalität und Terrorismus dienen dazu lediglich als Angstcamouflage der tieferen Motive.