Hessischer Verwaltungsgerichtshof stärkt Rechte der Verbraucher gegenüber SCHUFA, Creditreform etc.
Wenn es zwischen betroffenen Verbraucher/innen und einer Auskunftei wie SCHUFA oder Creditreform Streit darüber gibt, ob die bei den Auskunfteien gespeicherten Daten korrekt sind, können betroffene Verbraucher/innen Daten auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 BDSG den Antrag stellen, diese Daten zu sperren (Zitat: „Personenbezogene Daten sind … zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.“)
Der hessische Datenschutzbeauftragte hat in einem Einzelfall auf dieser Basis einer Auskunftei untersagt, in solchen Fällen auf Anfragen zu antworten: „Eine Auskunftserteilung ist zurzeit nicht möglich“. Stattdessen wurde die Auskunftei verpflichtet, entweder keine Auskunft über die strittigen Daten zu erteilen oder alternativ die Auskunft zu geben, dass keine gespeicherten Daten vorlägen. Der Grund: Die Auskunft „Eine Auskunftserteilung ist zurzeit nicht möglich“ kann Anlass für Spekulationen sein und damit können regelmäßig Probleme für den betroffene Verbraucher/innen entstehen.
Die Auskunftei war mit der Entscheidung des hessischen Datenschutzbeauftragten nicht einverstanden und rief das Verwaltungsgericht an.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Anordnung des hessischen Datenschutzbeauftragten mit Entscheidung vom 02.01.2014 (AZ: 10 B 1397/13) letztinstanzlich bestätigt.Das Urteil ist in Gänze hier nachlesbar: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/2ma5/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE140002016&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint