Gibt es ein Recht auf Berichtigung von Arztbriefen?
Dazu nimmt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein in seinem Tätigkeitsbericht für 2025 (dort Abschnitt 4.5.3) Stellung. Nachfolgend dokumentieren wie diesen Beitrag im Wortlaut.
„Ärztinnen und Ärzte dokumentieren medizinische Feststellungen u. a. in Arztbriefen, Entlassungs- oder Befundberichten. Mehr oder weniger detailliert können diese neben den Stammdaten der Patientin oder des Patienten auch Angaben zur Biografie, der Anamnese, über bereits gesicherte und vermutete Diagnosen und zu erfolgten und empfohlenen Behandlungen enthalten. Dies sind sensibelste Gesundheitsdaten, mithin besondere Kategorien schützenswerter Daten.
Andere Ärztinnen und Ärzte benötigen diese Unterlagen, um entscheiden zu können, wie die Patientin oder der Patient behandelt werden soll. Buchstäblich können diese Unterlagen und die darin enthaltenen Daten für den weiteren Lebens- oder Leidensweg der Patientinnen und Patienten entscheidend sein. Diese Unterlagen müssen daher aussagekräftig und vollständig sein. Und vor allen Dingen sollten diese Unterlagen keine unrichtigen Daten beinhalten. Nur was ist, wenn Arzt und Patient sich nicht darin einig sind, ob die in den Arztbriefen enthaltenen Daten richtig sind? Was, wenn die Patientin oder der Patient der Einschätzung der Ärztin oder des Arztes z. B. bezüglich einer gestellten Diagnose nicht zustimmt? Hat die Patientin bzw. der Patient ein Recht auf Berichtigung?
Betroffene Personen haben das Recht, von den Verantwortlichen (und dazu gehören auch Arztpraxen) unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. So steht es in der Datenschutz-Grundverordnung. Die Daten müssen jedoch objektiv und nachweislich unrichtig sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn Stammdaten wie der Name, die Anschrift oder das Geburtsdatum falsch wiedergegeben werden oder Angaben zu Vorbehandlungszeiten falsch sind.
Anders ist es hingegen, wenn persönliche Wahrnehmungen, Einschätzungen, Wertungen – und hierzu gehören auch Diagnosen – der Ärztinnen und Ärzte bestritten werden. Selbst wenn eine Ärztin oder ein Arzt eine falsche Diagnose stellt, so können und müssen diese Daten in der Patientendokumentation verbleiben. Es besteht die Pflicht zur vollständigen Dokumentation der ärztlichen Behandlung. Alle Entscheidungen, auch falsche Entscheidungen, müssen dokumentiert werden, damit diese für die betroffenen Personen nachvollziehbar und nachprüfbar sind und bleiben. Die betroffenen Patientinnen und Patienten haben in diesem Fall jedoch unter Umständen ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der bestrittenen Daten und die Möglichkeit zur Gegendarstellung.
Was ist zu tun?
Das Recht der Patientinnen und Patienten auf Berichtigung ihrer ärztlich dokumentierten Daten beschränkt sich regelhaft auf nachweislich unrichtige Daten. Bei den Aufzeichnungen der Ärztinnen und Ärzte über deren persönliche Wahrnehmungen und Einschätzungen haben Patientinnen und Patienten unter Umständen ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und die Möglichkeit zur Gegendarstellung.“
Hinweise auf die DSGVO:
- Art. 16 DSGVO Recht auf Berichtigung
- Art. 18 DSGVO Recht auf Einschränkung der Verarbeitung