Gerichtsvollzieher*innen dürfen bei Nachbar*innen keine Auskünfte einholen
Das stellte das Amtsgericht München mit Urteil vom 22.12.2024 (Aktenzeichen: 1509 M 7856/24) fest. Um Nachbarn von Schuldner*innen nach deren Aufenthaltsort befragen zu können, müssten Gerichtsvollzieher*innen gegenüber diesen preisgeben, dass sie in dieser Funktion gegenüber den Schuldner*innen die Vollstreckung betreiben. Diese Information enthalte personenbezogene Daten, deren Weitergabe an Dritte als Verarbeitung personenbezogener Daten einer datenschutzrechtlichen Prüfung standhalten müsste. Mangels gesetzlicher Regelung wäre die Nachforschung bei Nachbarn zur Bestimmung des Aufenthaltsorts von Schuldner*innen rechtswidrig.
Kläger war ein Gläubiger, der beantragte, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, durch Befragen von Bewohner*innen des Hauses an der Meldedresse des Schuldners dessen Aufenthaltsort zu ermitteln. Der Kläger war der Ansicht, die Gerichtsvollzieherin sei zur Befragung der Nachbarn verpflichtet. Dem widersprach das Gericht unter Bezugnahme auf die Regelungen in Art. 6 DSGVO.