Fehlende Identifizierung mit der elektronischen Gesundheitskarte

Datenschutzrheinmain/ November 21, 2015/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 2Kommentare

Die Fraktion die Linke im Bundestag hat unter diesem Titel am 10.11.2015 eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt (Bundestagsdrucksache 18/6725).

In der Einleitung zu den insgesamt 25 Fragen stellt die Fraktion Die Linke fest: „Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) unterscheidet sich äußerlich von der herkömmlichen Krankenversicherungskarte (KVK) vor allem durch ein Foto. Es soll die Versicherte oder den Versicherten abbilden und deren bzw. dessen Identifikation in Arztpraxen, Krankenhäusern etc. ermöglichen. Ob das Foto tatsächlich die richtige Person abbildet, ist allerdings bei den im Umlauf befindlichen eGK nicht überprüft worden. Von verschiedenen eCard-Gegnerinnen und Gegnern ist bekannt, dass ihnen ohne Probleme eGKs mit abgebildeten Comicfiguren statt Passfotos ausgestellt wurden… Im Heute-Journal wurde demonstriert, dass es möglich ist, ohne besondere Computerkenntnisse eine eGK mit eigenem Foto auf den Namen eines anderen Versicherten zu besorgen… Für die Bundesregierung ‚ist aus den gesetzlichen Regelungen des § 291 SGB V nicht abzuleiten, dass die elektronische Gesundheitskarte ein Ausweisdokument wie der Pass oder der Personalausweis ist‘… Andererseits beruft sie sich auf die Vertragspartner des Bundesmantelvertrags, die festgelegt hätten, dass die ‚Identität des Versicherten zum Zwecke des Nachweises ihres Leistungsanspruchs nunmehr allein anhand der auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsdaten einschließlich des Lichtbilds erfolgt.‘… Sie bestätigt zudem, dass die ‚richtige Zuordnung der Daten der Gesundheitskarte zum Karteninhaber‘ durch die Krankenkassen zu gewährleisten ist.“

eGk der BKK VBU

eGk mit “Krümelmonster” – Diese eGk ist echt!

Ein Auszug aus dem Fragenkatalog:

  • „1. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die heute im Umlauf befindlichen eGKs nicht entsprechend dem Schutzbedarf für Sozialdaten beantragt, zugeordnet und ausgegeben wurden?“
  • „2. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass jede Weitergabe oder Übermittlung von Sozialdaten nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs oder anderer gesetzlicher Vorschriften nur dann erfolgen darf, wenn dies durch die betreffende Person genehmigt wurde?“
  • „5. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte vor dem Hintergrund der fehlenden Identitätsüberprüfung rechtswidrig gewesen ist?“
  • „7. Inwiefern erachtet die Bundesregierung den mit dem E-Health-Gesetz geplanten Online-Stammdatenabgleich mit den derzeit ausgegebenen eGKs als datenschutzrechtlich zulässig?“
  • „15. Inwiefern stimmt die BReg der Aussage des GKV-Spitzenverbandes zu, dass die eGK als ‘eingeschränkter Identitätsnachweis’ konzipiert ist… ?“
  • „20. Welchen politischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts des im heute-journal vom 24. Juni 2015 aufgedeckten massiven Datenschutzproblems bei der elektronischen Gesundheitskarte und welche diesbezüglichen Maßnahmen sind im Entwurf des sogenannten E-Health-Gesetzes berücksichtigt?“

Auf die Antwort der Bundesregierung dürfen eGk-kritische Krankenkassenmitglieder gespannt sein.

2 Kommentare

  1. Die Antwort ist mittlerweile da: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/069/1806928.pdf

    Fällt eher knapp aus…

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