Facebook verstößt gegen Datenschutzrecht – Kammergericht Berlin gibt Klage des vzbv in vielen Punkten statt
Facebook verstößt mit Voreinstellungen zur Privatsphäre und einem Teil seiner Geschäftsbedingungen gegen Verbraucher- und Datenschutzrecht. Dazu gehören eine Klausel zur Nutzung des Profilbilds für kommerzielle Zwecke sowie die voreingestellte Aktivierung eines Ortungsdienstes, der Chat-Partnern den Aufenthaltsort verrät. Das hat das Kammergericht in Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der vzbv darf demnach bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gerichtlich vorgehen.
Mit seiner Klage hatte der vzbv insgesamt 26 Einzelverstöße beanstandet. Das Kammergericht folgte der Rechtsauffassung des Verbandes in vielen Punkten. So war in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen vorbelegt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das eigene Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar. Die dafür jeweils nötige Einwilligung in Datennutzungen kann nach Auffassung des Gerichts nicht über ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erfolgen, das der Nutzer erst abwählen muss, wenn er damit nicht einverstanden ist.
Auch eine Reihe von Geschäftsbedingungen untersagte das Gericht. So erklärten sich Nutzer damit einverstanden, dass Facebook ihren Namen und ihr Profilbild „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einsetzt und sämtliche Daten in die USA weiterleitet. Eine weitere Klausel besagte, dass sie sich schon vorab mit allen künftigen Änderungen der Facebook-Datenrichtlinie einverstanden erklären. Solche vorformulierten Erklärungen erfüllen nach Auffassung des Senats nicht die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung in die Datennutzung. Eine Klausel, die Nutzer unter anderem zur Angabe ihres richtigen Namens verpflichtete, ist dem Unternehmen nach teilweiser Berufungsrücknahme im Dezember 2019 bereits jetzt rechtskräftig untersagt.
Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen. Beide Parteien haben aber noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Quelle: Pressemitteilung vzbv vom 24.01.2020
Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 20.12.2019 (Aktenzeichen: 5 U 9/18) ist hier im Wortlaut nachlesbar.