„Erweiterte DNA-Analysen“ gefährden Minderheiten! – Stellungnahme zum Entwurf des „Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens“

Datenschutzrheinmain/ November 14, 2019/ alle Beiträge, Gesundheitsdatenschutz, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0Kommentare

Unter diesem Titel hat das Gen-ethische Netzwerk e.V. gemeinsam mit 20 weiteren bürgerrechtlichen und antirassistischen Organisationen zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens Stellung genommen. Entgegen aller Argumente und Warnungen von Wissenschaftler*innen, Vertreter*innen von Minderheiten und von Datenschutzexpert*innen soll damit u. a. die sogenannte „Erweiterte DNA-Analyse“ eingeführt werden. Damit soll die polizeiliche DNA-Analyse von Alter, Augen-, Haut und Haarfarbe von unbekannten Personen aus Tatortspuren erlaubt werden.

Der Gesetzentwurf liegt dem Bundestag in seiner Sitzung am 15.11.2019 zur Beschlussfassung vor.

Die zivilgesellschaftlichen Organnisationen stellen in ihrer Erklärung u. a. fest:

Technisch unausgereift

Die Analyse der Pigmentierung von Augen- Haar- und Hautfarbe sowie des Alters ist zwar grundsätzlich möglich, doch Wissenschaftler*innen haben immer wieder darauf verwiesen, dass die Vorhersagegenauigkeiten stark schwanken können und nicht den Testdaten aus dem Labor entsprechen. Eine Fehlleitung von Ermittlungen aufgrund von zu großem Vertrauen in die DNA-Technologie erscheint demnach höchst wahrscheinlich…

Gefahr des Racial Profiling

Ein schwerwiegendes Problem der Technologie stellt die Gefahr der Pauschalverdächtigung von gesellschaftlichen Minderheiten dar. Die Analyseergebnisse ergeben kein ‚genetisches Phantombild‘ sondern grobe Vorhersagen der Pigmentierung einzelner Merkmale – die Kombination daraus trifft jeweils auf viele Menschen zu… Nur Merkmale von Minderheiten helfen dabei, den Kreis der Verdächtigen einzugrenzen. So werden Personen aus Minderheiten öfter von Ermittlungen belangt und rassistische Stereotype einer erhöhten Kriminalität zwangsläufig verstärkt werden. Zwar ist im Gesetzesentwurf die Rede davon, dass es ‚nicht zu einem Missbrauch […] im Sinne rassistischer Stimmungsmache oder Hetze kommen darf‘, doch diesem Ratschlag folgen keinerlei Maßnahmen, die einen sensiblen Umgang sicherstellen würden… Es stellen sich noch viele Fragen bezüglich der Anwendung in Ermittlungen. Wie wird die Polizei etwa nach ‚Hautfarbe = dunkel‘ fahnden? Dieses Merkmal ist bisher in keiner Datenbank vermerkt – werden entsprechende Datenbanken angelegt? Oder wird von Nationalität auf Hautfarbe geschlossen? …

Massive Datenschutzverletzung

… entspricht die im Gesetzesentwurf vertretene Einschätzung, die Untersuchung von Spurenmaterial auf Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie des Alters greife nicht in den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit ein, weder bisher geltenden Datenschutzstandards noch molekulargenetischen Erkenntnissen. DNA-Daten sind keine gewöhnlichen personenbezogenen Daten, sondern sie sind durch ihren hohen Informationsgehalt und ihre vielfältige Verwendungs- (und damit Missbrauch-)möglichkeiten als gesonderte, besonders sensible Datenkategorie zu betrachten… Die Ausweitung von polizeilichen Analysebefugnissen auf die sogenannte „kodierende“ DNA ist ein tiefer Einschnitt in den Datenschutz von Betroffenen. Bisher durfte zur Bestimmung der Identität einer Person auf Marker in der ‚nicht-kodierenden‘ DNA zurückgegriffen werden, die keine Angaben über persönliche Merkmale enthalten soll. Mit den neuen Analysekompetenzen werden automatisch Nebenbefunde über andere Eigenschaften generiert… Die massive Verletzung von bisherigen Standards des Datenschutzes gilt dabei nicht nur für potenzielle Täter*innen, sondern einen großen Kreis von unbeteiligten Personen, deren DNA auch durch Transfer durch Dritte oder angefasste Gegenstände an den Tatort gelangt sein kann. Hinzu kommen alle (auch zukünftigen) biologischen Verwandten der betroffenen Person, deren genetische Daten indirekt mitanalysiert werden.

Ausweitungsgefahr

Wir sehen zudem eine große Gefahr der Ausweitung auf weitere Merkmale, wenn der datenschutzrechtliche Dammbruch einmal erfolgt ist. Die DNA-Datenbank des BKA wurde 1998 eingeführt, um schwere Straftaten aufzuklären, aber heute wird sie zum allergrößten Teil zur Aufklärung von Bagatelldelikten verwendet…“

Die Stellungnahme ist hier im Wortlaut nachlesbar.

 

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