Einschränkungen im Datenschutz durch „Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften“

Datenschutzrheinmain/ Mai 30, 2017/ alle Beiträge, Sozialdatenschutz/ 0Kommentare

Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e. V. (DVD) hat in einer Pressemitteilung vom 30.05.2017 darauf hingewiesen, dass mit einem Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes „zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes“ (Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales v. 18.05.2017, Ausschussdrucksache 18(11)1031) beabsichtigt ist, an mehreren Stellen in anderen Gesetzten massive datenschutzrechtliche Änderungen herbeizuführen. Die DVD fordert die Bundestagsabgeordneten auf, diesem Gesetz die Zustimmung zu verweigern.

In der DVD-Stellungnahme wird festgestellt: „Dieses sog. Omnibusgesetz hat nichts mit Bundesversorgung zu tun, sondern sieht u. a. folgende datenschutzrechtlichen Änderungen vor:

  • Schaffung einer umfassenden Befugnis zur Nutzung automatisierter Fingerabdruck-Scans von Asylsuchenden ohne irgendwelche Sicherungsmaßnahmen,
  • Änderung der Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht im Steuerbereich von den Ländern hin zum Bund,
  • Beschränkung des Auskunftsanspruchs der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der Steuerverwaltung,
  • Änderung der Vorschriften zum Sozialdatenschutz, insbesondere im Sozialgesetzbuch (SGB) X.

Diese und weitere grundlegende Änderungen beim Datenschutz wurden dem Bundestag von der Bundesregierung mit einer ‚Formulierungshilfe‘ über die Regierungsfraktionen untergeschoben, ohne dass hierzu ein transparentes parlamentarisches Verfahren mit einer öffentlichen Diskussion stattfindet. Angebliches Ziel der Änderungen ist die Anpassung an die vom 25.05.2018 an direkt anwendbare Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Tatsächlich verstoßen einige der geplanten Regelungen gegen Sinn und Wortlaut dieser DSGVO.

  • So wird z. B. der Fingerabdruckscan für Asylsuchende umfassend eingeführt, ohne dass, wie in Art. 87 DSGVO gefordert, ‚geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen‘ vorgesehen werden.
  • Mit der Konzentration der Datenschutzkontrolle bei der Steuerverwaltung und der Einschränkung der Auskunftsansprüche werden die unliebsamen Landesdatenschutzaufsichtsbehörden in diesem Bereich nach Ansicht der DVD mundtot gemacht und es wird eine jahrelange europarechts- und verfassungswidrige Praxis der Auskunftsverweigerung legalisiert. So erlaubt z. B. der geplante § 32c Abgabenordnung den Finanzbehörden die Auskunftsverweigerung, wenn sie der Meinung sind, ihre nicht weiter spezifizierten Geheimhaltungsinteressen würden überwiegen, explizit wird genannt die Verhinderung zivilrechtlicher Ansprüche – z. B. zwecks Schadenersatz – gegen diese Behörden.
  • Mit den geplanten Änderungen zum Sozialdatenschutz werden Regelungsmonster geschaffen, die wohl für kaum eine Sachbearbeiterin oder einen Sachbearbeiter in einer Sozialbehörde, ja nicht einmal für die dort tätigen Justiziare, mehr verständlich sind.“

 

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