Datenschutz im Mietrecht häufig missachtet

Datenschutzrheinmain/ April 13, 2017/ alle Beiträge, Datenschutz im Mietrecht, praktische Tipps/ 2Kommentare

Die Landesbeauftragte für Datenschutz NRW hat ImmobilienmaklerInnen sowie Wohnungsverwaltungsgesellschaften in NRW überprüft. Anlass war eine Zunahme von Beschwerden. Keine Prüfung blieb ohne Beanstandung. Bei allen der über 40 geprüften Unternehmen in NRW bestand Anlass zu Beanstandungen. In 30 Prozent der Fälle gab es sogar auffällig viele.

In einer Pressemitteilung vom 13.04.2017 gibt die Datenschutz-Aufsichtsbehörde NRW Hinweise zu folgenden Problemen bzw. Fragestellungen, die bei der Anbahnung eines neuen Mietvertrags für potentielle MieterInnen auftreten können:
  • Kontaktdaten aus vorangegangenen Mietverhältnissen;
  • Bonitätsauskünfte;
  • Angaben zum Familienstand;
  • Fragen zum Beruf;
  • Personalausweiskopie;
  • Nutzung von Online-Kontaktformularen;
  • Lösch- und Sperrkonzepte.

Eine Übersicht zum Fragerecht des Vermieters und seinen Grenzen bietet auch eine Broschüre des Hamburgischen Beauftragten fürDatenschutz und Informationsfreiheit.

2 Kommentare

  1. Und wie sieht es mit der Weitergabe von persönlichen Daten / persönlichen Informationen aus, die ein Vermieter über seine Mieter weiter gibt? Zum Beispiel völlig fremden Dritten mitteilt, mit welchem Lebenspartner der Mieter dort wohnt, dass ein Teil der Miete durch das Jobcenter gezahlt wird usw.

  2. Der Vermieter darf keine dieser Informationen weitergeben. Weitergaben von Mieterdaten müssen einen direkten Bezug zur ordnungsgemässen Durchführung des Mietvertrages haben, wie z.B. eine Nebenkostenabrechnung. Alles darüber hinaus gehende ist unzzulässig.
    Zu Zwecken der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter allerdings wissen, wie viele Personen in der Wohnung leben. Wenn es da zwischenzeitlich Änderungen gab, wäre das relevant für die Abrechnung. Dies darf aber nur eine Dritte Stelle erfahren, wenn diese mit der Abrechnung betraut ist.
    In jedem Fall gilt: Das Auskunftsrecht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz geltend machen, das nicht nur dem Mieter ermöglicht zu wissen, was der Vermieter über ihn weiss, sondern auch woher er seine Informationen bezieht und an welche Empfänger er sie weiter gibt.
    Sind die Angaben unvollständig oder wird die Auskunft verweigert, ist das ein Grund für die Bussgeldverfahren bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
    Weiteres bei kontakt(at)ddrm(dot)de.

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