Das neue Sonderstrafrecht für Polizisten ist der Versammlungsfreiheit ein Tritt gegens Knie

Datenschutzrheinmain/ März 6, 2017/ alle Beiträge, staatliche Überwachung / Vorratsdatenspeicherung/ 0Kommentare

Unter dieser Überschrift veröffentlicht die Bürgerrechtsgruppe freiheitsfoo aus Hannover eine Bewertung der von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurfs zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften. Freiheitsfoo stellt zu recht fest: Sollten die bislang bekannt gewordenen Pläne tatsächlich Gesetzeskraft erlangen, wird das ein schwerer Einschnitt für die Demonstrations-, Kritik- und Protestkultur in Deutschland bewirken.“ Der Gesetzentwurf aus dem Haus von Bundesjustizminister Maas (SPD) wird nicht nur von CDU/CSU/SPD unterstützt sondern auch von den Grünen, die in diversen Landesregierungen vertreten sind, die im Bundesrat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zustimmen.

Worum geht es bei der Gesetzesänderung, wer ist betroffen und was ändert sich?
Freiheitsfoo fasst dies wie folgt zusammen: „Derzeit regeln die Paragraphen 113 StGB (‚Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte‘) und 114 StGB (‚Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen‘) die Bewertung des Straftats von Angriffen auf Polizeibeamte, Soldaten, Rettungssanitäter und Feuerwehrleute. Der jetzige §113 behandelt sowohl ‚Widerstand‘ als auch ‚tätlichen Angriff‘ auf diese Personengruppe. Und hier setzt der Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums an. Was wird nun daran geändert?

  • a.) Der ‚alte‘ §114 StGB wird zum neuen §115. Dieser greift nun nicht nur bei ‚Widerstand‘ sondern auch bei ‚tätlichen Angriffen‘ gegenüber/an Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen. Der Straftatbestand wird also ausgeweitet.
  • b.) Der ‚alte‘ §113 StGB wird aufgesplittet. Der neue §113 behandelt Widerstandshandlungen, der neue §114 tätliche Angriffe.
  • c.) Der neue §113 (Widerstandshandlungen) greift nun auch schon dann, wenn die beschuldigten Personen eine ‚Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führen‘, selbst wenn diese gar nicht dazu gedacht sind, benutzt zu werden. Eine äußerst heikle Regelung, denn dem ’normalen‘ Menschen dürfte nicht klar sein, was alles als ‚gefährliches Werkzeug‘ bewertet werden könnte. Und mehr noch: Es reicht nun sogar schon aus, wenn ein Begleiter ein solches Werkzeug mit sich führt.
  • d.) Im neu formulierten §114 wird nun eigens der Straftatbestand des ‚tätlichen Angriffs‘ definiert. War zuvor noch eine Geldstrafe möglich, sieht der Gesetzentwurf pauschal eine Mindeststrafe von 3 Monaten Gefängnis vor.
  • e.) Außerdem gilt diese Vorschrift des §114 nun nicht nur dann, wenn die ‚Amtsträger‘ (eine Begriffserfindung des deutschen Nationalsozialismus!) oder Soldaten im Rahmen einer Vollstreckungshandlung angreift, sondern ganz generell, wann immer diese Menschen ihre Arbeit tun. ‚Amtsträger‘ sind: Polizisten, Beamte im allgemeinen, Richter, Notare, Minister, Staatssekretäre, Wahlhelfer, Verwaltungsfachangestellte, Gemeinderatsmitglieder.“

Freiheitsfoo kommt deshalb zum Ergebnis: Wer als Protestierender eine willkürliche Anschuldigung auf tätlichen Angriff auf Polizeibeamte mit der Aussicht einer pauschalen Mindestbestrafung von drei Monaten Haft fürchten muss, der kann das Versammlungsgrundrecht nicht mehr unbefangen und frei ausüben. Der hier besprochene Gesetzentwurf der CDU/CSU-SPD-Bundesregierung ist ein hinterhältiger Tritt gegen das Knie der Versammlungsfreiheit in Deutschland. Eine harmlosere Beschreibung der Auswirkungen der Strafrechtsverschärfung würde deren Kern nicht richtig beschreiben.“

 

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*