Darf ein Vermieter entgegen dem Willen des Mieters Fotos von der vermieteten Wohnung anfertigen und veröffentlichen?
Diese Frage stellte ein Mieter einer Wohnung in Frankfurt an ein ihm bekannten Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main. Die Antwort dazu ist: Nein! – darf er nicht!
Es besteht auf Grund des Mietvertrags keine Pflicht, Fotoaufnahmen der Wohnung zu dulden, egal zu welchen Zwecken der Vermieter die Fotos anfertigen möchte. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Mieters (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) sowie das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) schützen den Mieter vor Übergriffen dieser Art durch den Vermieter.
Der Mieterschutzverein Frankfurt/Main weist auf seiner Homepage auf zwei einschlägige Urteile hin:
- Das Amtsgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 16.01.1998 (Aktenzeichen 33 C 2515/97-67) festgestellt: „Der Vermieter ist nicht berechtigt, in der Wohnung des Mieters gegen dessen Willen zu fotografieren. Denn dies stellt einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters dar.“
- Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 26.06.2009 (Aktenzeichen: 24 U 242/08) erklärt: „Der Antrag der Vermieter, bei Wohnungsbesichtigungen auch Fotografien ‚technischer Einrichtungsgegenstände‘ und des Gartens anfertigen zu dürfen, ist jedenfalls dann abzuweisen, wenn konkrete Gründe hierfür nicht vorgetragen sind…“
Auch das Landgericht Frankenthal/Pfalz hat mit Urteil vom 30.09.2009 (Aktenzeichen 2 S 218/09) entschieden: „Vor Auszug des Mieters darf der Vermieter keine Fotos von den bewohnten Räumlichkeiten anfertigen, um diese Mietinteressenten präsentieren zu können.“ Zum gleichen Ergebnis kam das Amtsgericht Steinfurt (Aktenzeichen: 21 C 987/13) am 10.04.2014: „Der Vermieter kann von dem Mieter nicht verlangen, die Fertigung von Lichtbildern in seiner Wohnung zur Einstellung in eine Anzeige im Internet zu dulden.“