Bundesverfassungsgericht: Kritik an öffentlichen Stellen ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und stellt keine üble Nachrede da
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem am 09.08.2013 veröffentlichten Beschluss die Grundsätze bekräftigt, die die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht stellt insbesondere fest: Gerichte müssen insbesondere berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist.
Informationen zu dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-052.html