Bundesnetzagentur fordert Prepaid-Kartenanbieter zur datenschutzwidrigen Speicherung des Merkmals “Migrant” auf

Datenschutzrheinmain/ September 24, 2015/ alle Beiträge, Telekommunikations-Überwachung, Verbraucherdatenschutz/ 2Kommentare

Der Datenschutzbeauftragte Werner Hülsmann hat auf seiner Internetseite darüber informiert, dass Telekommunikations-Dienstleister (TK-Dienstleister), die Prepaid-Simkarten an Flüchtlinge ausgeben, die noch keine gültigen inländischen Papiere haben, nach den Forderungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) dann sollen die TK-Dienstleister in ihren Systemen vermerken, dass es sich um einen Flüchtling handelt. Per SMS in deutscher, englischer und arabischer Sprache sollen die KäuferInnen von Prepaid-Karten nach drei Monaten zur Adressverifikation aufgefordert werden. Tun sie dies nicht, sollen die jeweiligen SIM-Karte gesperrt werden. Rechtgrundlage für diese Maßnahme sei lt. BNetzA § 111 TKG (Telekommunikationsgesetz).

Werner Hülsmann stellt in seinem Blog dazu fest: „Leider hat die BNetzA dabei übersehen, dass es für die Speicherung des Merkmals ‚Migrant‘ oder ‚Flüchtling‘ keinerlei Rechtsgrundlage gibt. Aus meiner Sicht ist ein derartiges Verfahren datenschutzwidrig und stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar! Auch die Mitarbeiter der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), die beim Jour Fixe Telekommunikation in Düsseldorf anwesend waren, waren von diesem Verfahren überrascht!“

Update 25.09.2015

Werner Hülsmann teilt heute auf seiner Homepage  mit: „Heute habe ich das Schreiben von der Bundesnetzagentur (BNetzA) erhalten… Wie bereits dargestellt, ist sie… nicht mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) abgestimmt, obwohl bei Beachtung der Leitlinie sehr sensible personenbezogene Daten bei den Telekommunikationsdienstleistern gespeichert werden müssen… Damit ein Telekommunikationsdienstleister (TK-Dienstleister) dieses Verfahren durchführen kann, muss er bei diesen Prepaidkarten irgenwie vermerken, dass es sich um einen Flüchtling handelt. Sonst ist der TK-Dienstleister nicht in der Lage nach spätestens drei Monaten eine erneute Registrierung der SIM-Karte zu fordern. Das Speichern eines solchen Merkmals ist allerdings weder durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) noch durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen und ist daher datenschutzrechtlich unzulässig… Zudem stellt dieses Verfahren aus meiner Sicht eine Diskriminierung der Flüchtlinge dar. Auch wenn bei gerade eintreffenden Flüchtlingen klar ist, dass innerhalb der nächsten Monate mindestens ein Anschriftenwechsel erfolgt, so gibt es doch auch viele Studierende, bei denen es zumindest sehr wahrscheinlich ist, dass bei diesen in den nächsten Monaten der eine oder andere Anschriftenwechsel erfolgt. Auch bei Berufstätigen sollen Anschriftenwechsel nicht nur gelegentlich vorkommen. Bei keiner dieser Gruppen wird die Nutzbarkeit der SIM-Karte von einer erneuten Registrierung abhängig gemacht… Aus meiner Sicht würden die TK-Dienstleister ihre Verpflichtung aus § 11 TKG erfüllen, wenn sie die Anschrift der Erstaufnahmestelle als Anschrift aufnehmen und – wie bei anderen Prepaid-NutzerInnen auch – darauf hinweisen, dass Anschriftenänderungen mitzuteilen sind…“

2 Kommentare

  1. Ob die Speicherung als „Migrant“ oder „Flüchtling“ nun datenschutzwidrig sein mag, sei mal dahingestellt.

    Dass es eine gesetzliche Registrierungpflicht für inländische Prepaid-Simkarten gibt, ist dagegen wohl unstrittig.
    Davon dürften wohl auch die Migranten resp. Flüchtlinge nicht ausgeschlossen sein.

    Schließlich sollen bzw. wollen (?) sie sich doch bei uns integrieren …

  2. In der TAZ – http://taz.de/!5238553/ – lese ich gerade, was hinter diesem Manöver der Bundesbnetzagentur mit der Registierung von Flüchtligen steckt:

    Die fehlende Pflicht zur Adressprüfung beim Verkauf von SIM-Karten ist vor allem Sicherheitsbehörden ein Dorn im Auge. Denn sie haben ein Interesse an korrekten Adressen. Sonst führen manche Ermittlungswege ins Leere, etwa wenn eine SIM-Karte ihrem Verwender zugeordnet werden soll. Das passiert etwa nach dem Einsatz von IMSI-Catchern, mit denen sich ermitteln lässt, welche SIM-Karte zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Funkzelle eingebucht war.

    Und weil unsere paranoiden „Sicherheits“-Behörden hinter jedem Flüchtling aus arabischen Ländern einen IS-Kämpfer oder -Schläfer vermuten, müssen hier „Sondermaßnahmen ergriffen werden.

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