Bundesländer fordern Personenkennziffer für Alle und alles
Auf Initiative der Landesregierungen von Bayern und Rheinland-Pfalz fordern alle 16 Landesregierungen in einer größtmöglichen Koalition von CDU, CSU, FDP, Freien Wählern, Grünen, Linken und SPD in einer gemeinsamen Stellungnahme die Schaffung einer einheitlichen Personenkennziffer für digitale Kontakte von Bürger*innen mit allen staatlichen Ebenen und Behörden.
In Punkt 1 der Stellungnahme „Einheitliche Deutschland-ID“ fordern sie: „Die jetzigen interoperable Servicekonten sollen nutzerorientiert weitergedacht und harmonisiert werden zu einem einheitlichen, bundesweiten Nutzerkonto… Perspektivisch wird angestrebt, unter Einbindung der FITKO die Entwicklung der Wirtschafts- und der Bürger-ID in Einklang zu bringen.“
Verkauft werden soll dies als „Schluss mit Zettelwirtschaft und vergilbter Karteikartenmentalität in deutschen Behörden“, so die bayrische Digitalministerin Judith Gerlach (CSU).
Bisher gibt es für in Deutschland lebende Menschen drei unabhängig voneinander vergebene und lebenslang geltende Personen-Identifikationsnummern:
- Die Steuer-Identifikationsnummer („Steuer-ID“) gem. § 139a Abgabenordnung (AO);
- die Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer) gem. § 18 h SGB IV und
- die Krankenversichertennummer gem. § 290 SGB V.
Mit § 1 Identifikationsnummerngesetz (IDNrG) wurde 2021 die Steuer-ID erweiter für die Zweit- und Drittnutzung zur Identifikation natürlicher Personen in (aktuell) 51 unterschiedlichen bundesweiten Registern, darunter z. B. das Melderegister, das Ausländerzentralregister, bei der Bundesagentur für Arbeit oder den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorhandene personenbezogene Datenbestände, die Zentralen Fahrzeugregister und Fahrerlaubnisregister, das Personalausweisregister und das Passregister, das Versichertenverzeichnis der Krankenkassen, das Bundeszentralregister u. v. a. m..
„Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren…“
– so das Bundesverfassungsgerichts in einer Entscheidung vom 16.07.1969 (Aktenzeichen 1 BvL 19/63). Und in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 (Aktenzeichen: 1 BvR 209/83) – dem sogenannten Volkszählungsurteil – wird festgestellt: „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“
Im Bereich der Polizei- und „Verfassungsschutz“-Gesetze ist es im Bund und nahezu allen Bundesländern leider zur gängigen Praxis geworden, dass das Bundesverfassungsgericht Gesetze, die unzulässig in Grundrechte eingreifen, ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. Jüngstes Beispiel: Die Polizeigesetze von Hessen und Hamburg.
Ist es politische und juristische Ignoranz im Umgang mit Grund- und Freiheitsrechten, dass nicht nur „Sicherheits“politiker*innen, sondern auch technokratisch orientierte Verwaltungsrechtler*innen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundlegende Eingriffe vorsätzlich oder fahrlässig missachten?
Es gibt Alternativen zur zentralen Personenkennziffer!
Das zeigt ein Blick nach Österreich. Dort gibt es ein anderes, verschlüsseltes Personenkennzahlsystem: In diesem Modell liegt die eigentliche, aber geheime Personenkennziffer nur der Unabhängigen Datenschutzbehörde vor. Die anderen Behörden nutzen spezielle Personenkennziffern für ihren Fachbereich, was die Verbreitung der eigentlichen Kennziffer eindämmt und verhindert, dass Daten einfach zusammengeführt werden können.
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