Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main erhebt Einwände gegen den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei Frankfurt – ausweichende, lediglich formalrechtliche Antwort aus dem Ordnungsamt
Mit Bericht des Magistrats vom 26.09.2025 (B 372) wird erkärt: „Mit der Novellierung des Hessischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) sind nun auch Gefahrenabwehrbehörden gemäß § 14 Abs. 6 HSOG befugt, Körperkameras (Body-Cams) kurzfristig zur Bild- und Tonaufzeichnung einzusetzen. Dies ist zulässig, wenn eine technische Erfassung zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist, sei es zum Schutz der eigenen Bediensteten oder Dritten. Die Stadtpolizei verfolgt das Ziel dieses Einsatzmittel schnellstmöglich ihren Einsatzkräften bereitzustellen.“
Dies hat die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main zum Anlass genommen, um Annette Rinn, Dezernentin für Ordnung, Sicherheit und Brandschutz, mit Schreiben vom 09.01.2026 Einwände gegen den Einsatz von Bodycams durch die Frankfurter Stadtverwaltung vorzutragen. Diese sind in vier Punkten zusammengefasst:
- Polizeiliches Verhalten zeichnen Bodycams nur selten auf;
- Bodycams verstärken einseitig das Machtgefälle zwischen Polizei und Zivilgesellschaft;
- wozu braucht die Polizei Bodycams, wenn sie – mindestens vor Schusswaffengebrauch – nicht zu Beweiszwecken aktiviert werden (müssen);
- auf Gewaltkriminalität hat die Videoüberwachung – auch mittels Bodycams – nur geringen oder keinen Einfluss.
Sollte der Magistrat trotz dieser Einwände seine Planungen beibehalten, fordert die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main, den in § 14 Abs. 6 HSOG normierten Einsatzzweck der Bodycams zu erweitern auf Fallkonstellationen, in denen sich Einsatzkräfte der Stadtpolizei auf Maßnahmen unmittelbaren Zwangs, insbesondere eines Gebrauch von Schusswaffen, vorbereiten oder diese durchführen. Als „Blaupause“ für eine entsprechende Dienstanweisung könne § 33a Thüringer Polizeiaufgabengesetz (PAG) dienen, in dem geregelt ist: „Wird… durch mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten ausgestattete Polizeibeamte die Dienstpistole aus der dafür vorgesehenen Tragevorrichtung entnommen, um deren Gebrauch anzudrohen oder diese gegen eine Person anzuwenden, soll eine technisch automatisierte Auslösung der dauerhaften Aufzeichnung erfolgen. Die dauerhafte Aufzeichnung soll außerdem erfolgen, wenn es von einer Person, die von einer polizeilichen Maßnahme betroffen ist, ausdrücklich verlangt wird.„
Eine solche Regelung ist aus Sicht der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main notwendig, um die Nutzung von Bodycams für die von dieser Maßnahme betroffenen Personen erträglich und ggf. (juristisch) überprüfbar zu machen.
Vermutlich von der Dezernentin beauftragt, antwortete der Amtsleiter des Ordnungsamts der Stadt Frankfurt der Gruppe mit Schreiben vom 02.03.2026. Leider geht er in seiner Stellungnahme auf keinen der o. g. Einwände ein, aber auch nicht auf die Forderung, in einer Dienstanweisung für die Nutzung der Bodycams eine vergleichbare Regelung wie in Thüringer Polizeiaufgabengesetz aufzunehmen.