Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main erhebt Einwände gegen den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei Frankfurt

Datenschutzrheinmain/ Januar 13, 2026/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Polizei und Geheimdienste (BRD), Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 1Kommentare

Mit Bericht des Magistrats vom 26.09.2025 (B 372) wird erkärt: „Mit der Novellierung des Hessischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) sind nun auch Gefahrenabwehrbehörden gemäß § 14 Abs. 6 HSOG befugt, Körperkameras (Body-Cams) kurzfristig zur Bild- und Tonaufzeichnung einzusetzen. Dies ist zulässig, wenn eine technische Erfassung zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist, sei es zum Schutz der eigenen Bediensteten oder Dritten. Die Stadtpolizei verfolgt das Ziel dieses Einsatzmittel schnellstmöglich ihren Einsatzkräften bereitzustellen.“

Dies hat die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main zum Anlass genommen, um Annette Rinn, Dezernentin für Ordnung, Sicherheit und Brandschutz, mit Schreiben vom 09.01.2026 Einwände gegen den Einsatz von Bodycams durch die Frankfurter Stadtverwaltung vorzutragen. Diese sind in vier Punkten zusammengefasst:

1. Polizeiliches Verhalten zeichnen Bodycams nur selten auf,

auch in vielen Fällen, die für Betroffene tragisch enden. Wir erinnern an        

  • das 12-jährige gehörlose Mädchen, das Mitte November 2025 in Bochum durch den Schuss aus einer Polizeiwaffe schwer verletzt wurde.
  • Lorenz A., 21 Jahre, erschossen am 20.04.2025 in Oldenburg. Bodycams der Beamt*innen waren während des Einsatzes nicht eingeschaltet. 
  • Mohamed Lamine D., 16 Jahre, erschossen am 08.08.2022 in Dortmund. Mitgeführte Bodycams hätten die Beamt*innen aufgrund der „Stresssituation“ nicht angeschaltet.          

Diese und eine Vielzahl weiterer tödlich endende Polizeieinsätze sind dokumentiert in https://polizeischuesse.cilip.de/.

Auch in Frankfurt gab es im Jahr 2020 einen – in seinen Auswirkungen weniger tragischen – Vorfall, bei dem eine Bodycam dazu hätte beitragen können, mögliches Fehlverhalten von Polizeibeamt*innen aufzuklären. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung meldete dazu am 20.08.2020: „Eine Bodycam der Polizei hätte den Einsatz im Frankfurter Stadtteil Alt-Sachsenhausen filmen können, bei dem Beamte einen Mann getreten haben sollen. Nur fehlte dem Akku der Kamera der notwendige Strom, wie die Polizei sagt.“       

2. Bodycams verstärken einseitig das Machtgefälle zwischen Polizei und Zivilgesellschaft.

Ursache dafür sind die gesetzlichen Regelungen – in Hessen in § 14 HSOG – wonach Bodycams lediglich „zum Schutz von Beschäftigten der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden oder von Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“ erforderlich erscheint, aber nicht zur Dokumentation polizeilichen Handelns.

3. Wozu braucht die Polizei Bodycams, wenn sie – mindestens vor Schusswaffengebrauch – nicht zu Beweiszwecken aktiviert werden (müssen)?

Mit dieser Frage hat sich der Kriminologe Prof. Dr. Thomas Feltes befasst. In einem Interview mit dem MDR im November 2022 wird Feltes gefragt: „Bodycams wurden in den USA nach jahrelangen Forderungen von Bürgerrechtsbewegungen eingeführt, um vor allem Nichtweiße vor teils massiver Polizeigewalt zu schützen. Welche Rolle spielte der Gedanke bei der Einführung von Bodycams für die Polizei in Deutschland?“ Seine Antwort: „Keine. Oder anders formuliert: Man hat erkannt, dass Bodycams zur Kontrolle polizeilichen Handelns genutzt werden können und das wollte man nicht. Man hat einen faulen Kompromiss gefunden: Bodycams ja, aber nur aus ‚präventiven Gründen‘. Das heißt, um Gewalt gegen Polizisten zu verhindern, nicht umgekehrt. Auf die Idee, dass man auch exzessive Polizeigewalt präventiv verhindern könnte, kam man nicht.“

4. Auf Gewaltkriminalität hat die Videoüberwachung – auch mittels Bodycams – nur geringen oder keinen Einfluss.

Darauf verweisen unterschiedliche Studien, z. B. die von Prof. Dr. Christian Wickert, Dozent für Soziologie und Kriminologie an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Er stellt fest: „…auf Gewaltkriminalität hat die Videoüberwachung keinen EinflussDie Überwachung eines Raumes steigert demnach das Entdeckungsrisiko (Erhöhung der Kostenseite) für einen Straftäter. Dies setzt jedoch voraus, dass ein potentieller Straftäter rational agiert. In der Praxis wird man jedoch sehr schnell feststellen, dass eine Vielzahl der Verbrechen eben nicht Ergebnis rationaler Wahlhandlungen sind, sondern affektuell geprägt sind und/ oder von unbedarften, berauschten Tätern begangen werden. Rational agierende Täter werden die Videoüberwachung vermutlich als eine Erhöhung ihres Entdeckungsrisikos wahrnehmen. Jedoch erscheint die Annahme hierdurch Kriminalität zu verhindern wenig plausibel. Vielmehr wird es zu einer Verlagerung der Kriminalität kommen…“

Der Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung der Stadtverordnetenversammlung hat am 03.11.2025 mit großer Mehrheit bei Ablehnung einzig durch die Fraktion ÖkoLinX-ELF den Magistratsbericht B 372 als „Zwischenbericht“ zur Kenntnis genommen hat und damit „durchgewunken“. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Magistrat der Stadt Frankfurt bei seiner Absicht bleibt, die Stadtpolizei schnellstmöglich mit Bodycams auszustatten.

Für diesen Fall ist es aus Sicht der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main geboten, den in § 14 Abs. 6 HSOG normierten Einsatzzweck der Bodycams zu erweitern auf Fallkonstellationen, in denen sich Einsatzkräfte der Stadtpolizei auf Maßnahmen unmittelbaren Zwangs, insbesondere eines Gebrauch von Schusswaffen, vorbereiten oder diese durchführen. Als „Blaupause“ für eine entsprechende Dienstanweisung kann § 33a Thüringer Polizeiaufgabengesetz (PAG) dienen, in dem geregelt ist: Wird… durch mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten ausgestattete Polizeibeamte die Dienstpistole aus der dafür vorgesehenen Tragevorrichtung entnommen, um deren Gebrauch anzudrohen oder diese gegen eine Person anzuwenden, soll eine technisch automatisierte Auslösung der dauerhaften Aufzeichnung erfolgen. Die dauerhafte Aufzeichnung soll außerdem erfolgen, wenn es von einer Person, die von einer polizeilichen Maßnahme betroffen ist, ausdrücklich verlangt wird.

Eine solche Regelung ist aus Sicht der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main notwendig, um die Nutzung von Bodycams für die von dieser Maßnahme betroffenen Personen erträglich und ggf. (juristisch) überprüfbar zu machen.

1 Kommentar

  1. Sonderstrafrecht für Polizisten und andere „Gleichere“ soll weiter verschärft werden – der Versammlungsfreiheit einfach noch doller gegen das Knie treten.
    Veröffentlicht am 29. Dezember 2025 von freiheitsfoo

    Im Jahr 2017 wurde ein neues Sonderstrafrecht eigens für Polizisten und andere wenige, aber bestimmte Berufsgruppen geschaffen.

    https://freiheitsfoo.de/2025/12/29/noch-dollerer-knietritt-sonderstrafrecht/

    und

    https://www.gofilmthepolice.de/

    aus
    https://www.cilip.de/

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