Body-Cams für den privaten Sicherheitsdienst der Deutschen Bahn – notwendige Fragen!

Datenschutzrheinmain/ Juli 17, 2016/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 2 comments

Die Deutschen Bahn (DB) hat Anfang Juli 2016 mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, ihr bahneigenes privates Sicherheitspersonal mit Body-Cams  auszustatten. Durch eine Presseinformation der DB vom 14.07.2016 wurde jetzt bekannt, dass der Pilotversuch an vier Berliner Bahnhöfen bereits im Februar 2016 begonnen hat. BeamtInnen der Bundespolizei nutzen seit diesem Zeitpunkt Body-Cams bei ihren Streifzügen durch die Bahnhöfe. In einer zweiten Stufe sollen jetzt an diesen Bahnhöfen auch Beschäftigte des privaten Sicherheitsdienstes der DB mit Body-Cams ausgestattet werden.

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DB-Sicherheitspersonal mit Body-Cams

Foto: freiheitsfoo (Deutsche Bahn AG)

Aus Anlass einer Pressekonferenz der DB zum Einsatz von Body-Cams hat die überwachungskritische Bürgerrechtsgruppe freiheitsfoo aus Hannover der DB 28 Fragen gestellt. Fragen die notwendig sind, z. B.

  • „Wie viele DB-Sicherheitskräfte setzen bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Bodycam ein bzw. wie viele Bodycam-Geräte befinden sich akutell im Einsatz und seit wann?
  • Findet eine Audioaufzeichnung statt? Nach Angaben auf der Pressekonferenz besitzen die Modelle zwar die Fähigkeit zur Audio-Aufzeichnung, diese soll jedoch nicht zum Einsazt kommen. Falls dem so ist: Kann die Audioaufzeichnung manuell von den die Bodycams tragenden Sicherheitskräften aktiviert werden?
  • Welches ist die genaue Rechtsgrundlage für den Einsatz der Bodycams? Nach Informationen der Pressekonferenz soll das das Hausrecht sein. Vermutlich beziehen Sie sich dabei auf den § 6b BDSG. Stimmt diese Mutmassung oder können Sie die Rechtsgrundlage weiter konkretisieren?
  • Welche Zweckbindung ist für die mit DB-Bodycams erhobenen personenbezogenen Daten festgelegt?
  • Wie werden Passanten auf die Tatsache der Videoüberwachung durch Bodycams hingewiesen? Genauer: Bleibt es bei den auf der Pressekonferenz vorgestellten Schildern und Emblems auf den Uniformen der Sicherheitskräfte oder wird es diesbezüglich noch eine Veränderung oder Variation geben?
  • Wie werden die Auskunftsrechte gemäß § 34 BDSG der Betroffenen beachtet und umgesetzt? Ist eine Einsichtnahme in die gespeicherten Aufzeichnungen möglich?
  • In einer DLF-Meldung vom 14.7.2016 heisst es: „Die Deutsche Bahn verzeichnete nach eigenen Angaben im ersten Halbjahr dieses Jahres 950 Angriffe auf Bahnbedienstete. Wie Rischke betonte, handelte es sich meist um Anrempeln oder Anspucken. Schwere Verletzungen seien die Ausnahme gewesen.“ Unsere Frage dazu: Bei wie vielen der 950 Angriffen ging es um „Anrempeln“, bei wie vielen um „Anspucken“ und wie teilen sich die verbleibenden Angriffe auf andere Formen von Angriffen auf?
  • Der DB-Sicherheitschef Hans-Hilmar Rischke wird wie folgt zitiert: „Erste Erfahrungen zeigen: Die Mini-Monitore der Bodycam schrecken Täter ab.“ Auf welchen Zahlen oder Erfahrungen fußt diese Aussage im Detail?“

Auf die Antworten der DB (und darauf, ob und welche Fragen beantwortet werden) darf man gespannt sein.

2 Comments

  1. Was mich brennend interessieren würde: dürfen private Sicherheitsdienste zum Selbstschutz jene Bodycams verwenden? Zur Zeit befinden wir uns in der Recherche und leider gibt es zum Thema keine zuverlässigen Quellen nur Fragen über Fragen und reichlich Gesprächsstoff. Siehe http://heise.de/-2682173 oder http://www.bodycamtest.de/bodycams-fuer-den-sicherheitsdienst/

  2. Erst möchte ich einmal klarstellen – Body-Cams sind keine Instrumente zum Selbstschutz. Genauso wie bei jeder anderen Kamera auch geht es hier nicht um ‚Gegenwehr‘ sondern um Dokumentation von Ereignissen. Also ersteinmal: Nein! Mangels Eignung dürfen sie von privaten Sicherheitsdiensten nicht zum Selbstschutz eingestezt werden.
    Darüber hinaus gilt, was für jeden anderen privaten Bürger gilt. Videoaufnahmen sind unter den Voraussetzungen des § 6b Bundesdatenschutzgesetz zulässig.
    Am häufugsten greift hier das Hausrecht – z.B. innerhalb von Bahnhofsgebäuden.
    Groteske:
    Da jeder mit Hinweisschildern über den überwachten Bereich informiert werden muss, damit man diesen Bereich meiden kann, tragen sie am besten auf der kamerfreien Schulter das Hinweisschild. Im Gebäude fest montierte Schilder reichen nämlich nicht aus, um den überwachten Bereich einzugrenzen.
    Bei Tonaufnahmen gibt es keine vergleichbare Eingriffsnorm wie den § 6b BDSG – daher sind diese ohne Einwilligung des Betroffenen gänzlich untersagt (§ 4 (1) BDSG).

    dieDatenschützer Rhein Main (Schuetze)

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