Videoüberwachung in einer (Zahn-)Arztpraxis ist regelmäßig nicht zulässig
Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.03.2019 (Aktenzeichen: 6 C 2.18) entschieden. Der vom Gericht zu bewertende Sachverhalt: Die Klägerin ist Zahnärztin in Potsdam. Ihre Praxis kann durch Öffnen der Eingangstür ungehindert betreten werden; der Empfangstresen ist nicht besetzt. Die Klägerin hat oberhalb dieses Tresens eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder können in Echtzeit auf Monitoren angesehen werden, die