Namentlicher Aufruf vom Menschen in den Eingangszonen und Wartebereichen von Jobcentern – ein Datenschutzthema mit unbefriedigenden Antworten des Bundestags-Petitionsausschusses

Sozial-Datenschutz/ Januar 31, 2021/ alle Beiträge, Sozialdatenschutz/ 2Kommentare

Am 22.12.2019 wurde beim Bundestags-Petitionsausschuss eine leider nur gering beachtete und unterstützte Eingabe gemacht mit dem Anliegen Kein Namensaufruf für Personen im Jobcenter-Wartebereich“. Mit der Petition wurde gefordert, dass beim Jobcenter die eingeladenen Personen im Wartebereich nicht mehr mit dem Namen aufgerufen werden. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass dieses Verfahren das Recht auf Anonymität (verletzt), besonders, wenn noch andere Personen aus der Nachbarschaft im Wartebereich anwesend sind.“ Andere Anwesende könnten mithören oder schreiben. Auf diese Weise erlangte Informationen könnten gepostet werden und zur Stigmatiserung führen. Auch könnten diese Informationen genutzt werden um mittels Internetsuche die Adresse zu ermitteln.

Der Bundestag hat die Petition am 10.12.2020 beraten und beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise bereits entsprochen worden sei. Bei dieser Bewertung stützt sich der Petitionsausschuss auf eine Auskunft, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingeholt wurde. Diese lautete zusammengefasst:

  1. Der namentliche Ausruf der Leistungsberechtigten stellt nach Artikel 4 Nummer 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Diese Verarbeitung ist nur gestattet, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt. Rechtsgrundlage ist hier die Einwilligung der Leistungsberechtigten nach Artikel 6 Absatz1 Buchstabe a) DSGVO. Die Einwilligung ist nach Artikel 4 Nummer 11 DSGVO jede freiwillig abgegebene Willenserklärung oder eine sonstige eindeutig bestätigende Handlung, mit der die Leistungsberechtigten zu verstehen geben, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden sind. Die Einwilligung kann damit ausdrücklich oder auch ersichtlich durch das eigene Verhalten abgegeben werden.“
  2. Die BA habe mitgeteilt, dass in den Wartebereichen des Jobcenters, in denen die eingeladenen Leistungsberechtigten namentlich aufgerufen werden, ein deutlich sichtbarer Aushang angebracht ist mit dem folgenden Wortlaut: ‚Sozialdatenschutz. Wenn Sie nicht namentlich aufgerufen werden möchten, teilen Sie dies bitte unseren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern am Empfang mit‘.“ Dieser Aushang informiere die Leistungsberechtigten eindeutig darüber, dass kein Aufruf mit Namen erfolgt, wenn dies nicht gewünscht ist. Der Bitte im Aushang folgend sei es nur notwendig, am Empfang den entsprechenden Wunsch zu äußern.
  3. Laut Stellungnahme der BA seien „die angewendeten Verfahren der Kundensteuerung nach Prüfung durch den Datenschutzbeauftragten des Jobcenters datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.“

Der Petitionsausschuss stellte auf Grundlage dieser Information fest, dass dem Anliegen der Petition dadurch bereits in Teilen Rechnung getragen würde und sah darüber hinaus keine Veranlassung, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden.

So weit, so schlecht!

Einige Anmerkungen dazu aus Sicht eines Menschen, der andere Menschen berät und begleitet, die Anträge bei einem Jobcenter stellen und dort vorsprechen (müssen):

  • Aushänge in den Jobcentern sind regelhaft im Deutsch gehalten, nur selten in den gängigsten Fremdsprachen. Nicht jeder Mensch, der sich im Wartebereich eines Jobcenters aufhält, wird daher in der Lage sein, den Hinweis Sozialdatenschutz. Wenn Sie nicht namentlich aufgerufen werden möchten, teilen Sie dies bitte unseren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern am Empfang mit‘ zu verstehen.
  • Dass „Einwilligung… damit ausdrücklich oder auch ersichtlich durch das eigene Verhalten abgegeben werden“ kann, erscheint daher mindestens für diejenigen, die nicht Deutsch als Muttersprache gelernt haben, fraglich zu sein.
  • Aber auch bei den anderen Menschen, die Aushänge der genannten Art lesen und verstehen können, bleibt dieses Verfahren der „Einwilligung“ zweifelhaft. Einwilligung wird nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO wie folgt definiert: „…für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“. Dass diese Voraussetzungen bereits erfüllt sind, wenn jemand einen Aushang – aus welchen Gründen auch immer – nicht wahrnimmt oder nicht verstehen kann, erscheint zweifelhaft.
  • Und völlig ausgeblendet wird von der BA (und auch vom Petitionsausschuss des Bundestags), was in Erwägungsgrund 43 der DSGVO zur „Einwilligung“ gegenüber Behörden ausgesagt wird: Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, sollte diese in besonderen Fällen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde, keine gültige Rechtsgrundlage liefern…“

2 Kommentare

  1. Im Jobcenter Ost in Frankfurt habe ich soetwas noch nie gesehen und mich aber stets darüber geärgert!

  2. Datenschutz ist kein Recht, dass erst zur Anwendung kommt, wenn man es einfordert OPT-OUT,
    sondern Betroffene müssten aktiv, informiert und freiwillig dieser Ausnahme zustimmen OPT-IN.

    Derjenige, der hier vor der Masse aller Wartenden sich als rechtskundig OUTET, dürfte sofort einen sozialen Druck verspüren.
    …der Erbsenzähler,
    … wegen dem müssen wir jetzt länger warten
    usw.

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