Errichtung eines umfassenden Videoüberwachungskatasters in Deutschland ? Eine notwendige und berechtigte Forderung

Datenschutzrheinmain/ Februar 11, 2017/ alle Beiträge, Uncategorized, Videoüberwachung/ 2Kommentare

Malte Spitz, Datenschutzaktivist und Mitglied im Parteirat von Bündnis 90/Die Grünen, hat in einem Beitrag für Zeit online vom 23.01.2017 gefordert: Wir brauchen eine Meldepflicht für Überwachungskameras. Im Text des Beitrags konkretisiert Herr Spitz seine Forderung wie folgt: „Statt einer Ausweitung der Videoüberwachung blind das Wort zu reden, brauchen wir zunächst eine Meldepflicht: Jeder Mensch und jedes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Räume videoüberwacht, muss seine Kameras aktiv melden, bestehende und neue. Ein standardisierter Meldebogen, online auszufüllen, mit Angaben zum genauem Standort der Kamera, dem Aufnahmeradius, Speicherdauer, Zweck der Speicherung, technischen Informationen zur Kamera wie Hersteller, Möglichkeit des Zoomens oder Drehens und verantwortlichen Ansprechpersonen ist notwendig…“

Eine berechtigte Forderung!

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Saarlands und des Landes Thüringen vertreten schon länger diese Position. Sie fordern, dass für Betreiber privater Videoüberwachungsanlagen, die den öffentlichen Raum überwachen, eine Anzeigepflicht gegenüber den Datenschutz-Aufsichtsbehörden besteht. Bei ihrer Position stützen sie sich einerseits auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Dezember 2014 (Aktenzeichen C-212/13) zur Videoüberwachung, andererseits auf die Regelungen des § 4d Bundesdatenschutzgesetz.

Auch die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main unterstützt die Forderung nach Errichtung von Videokatastern bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.

  • Die Gruppe hat im August 2013 dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt und den Fraktionen in der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung aufgefordert, ein Videoüberwachungskataster für Frankfurt zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Frankfurter Oberbürgermeister ließ Anfang September 2013 verlauten, „dass eine Prüfung Ihres Anliegens durch die zuständigen Dezernate erfolgt“; eine inhaltliche Stellungnahme steht aber auch nach mehr als 3 Jahren immer noch aus.
  • Im Februar 2014 hat die Gruppe dann auch den hessischen Innenminister aufgefordert, ein Videokataster für Hessen anzulegen und zu publizieren. Der hessische Innenminister reagierte unverbindlich. Ausgelöst durch eine parallele Anfrage eines Landtagsabgeordneten der FDP sowie Anträge der Fraktion der Linken und der FDP erklärte er Anfang April 2014 im hessischen Landtag, das das vorgeschlagene Verzeichnis „nur mit ganz erheblichem Aufwand angelegt werden“ könne. „Das Innenministerium müsste die dazu benötigten Daten zunächst bei den Landesbehörden, den Kommunen, den Bundesbehörden und allen privaten Unternehmen mit Sitz in Hessen erheben… Darüber hinaus könnte das Verzeichnis keine Auskunft darüber geben, ob eine bestimmte Videoüberwachung nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig ist…“ Leider erteilte auch der Datenschutzbeauftragte des Landes Hessen dem Vorschlag eines Videokatasters eine Absage. Die technokratische Begründung: Überwachungsanlagen von Firmen und Privatleuten müssen nicht bei den Landesdatenschutzbeauftragten gemeldet werden, da das Bundesdatenschutzgesetz eine solche Regelung nicht vorsieht. Daher könne eine Liste der Anlagen auch nicht aktuell gehalten werden.

Zurück zum Kern der Forderung von Herrn Spitz: „Jeder Mensch und jedes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Räume videoüberwacht, muss seine Kameras aktiv melden, bestehende und neue. Ein standardisierter Meldebogen, online auszufüllen, mit Angaben zum genauem Standort der Kamera, dem Aufnahmeradius, Speicherdauer, Zweck der Speicherung, technischen Informationen zur Kamera wie Hersteller, Möglichkeit des Zoomens oder Drehens und verantwortlichen Ansprechpersonen ist notwendig…“

Ja, diese Forderung ist absolut berechtigt! Aber sie ist nicht ausreichend! Weiteres muss dazu kommen…

1.

Die Forderung muss ausgedehnt werden auf alle öffentlichen Stellen (Bund, Länder, Kommunen et.). Denn auch in diesem Bereich ist es nicht selbstverständlich, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen beim Betrieb von Videoüberwachungsanlagen im öffentlichen Raum beachtet werden. Ein aktuelles Beispiel aus Frankfurt (Stadthaus am Dom) macht dies deutlich.

2.

Neben einer Meldepflicht ist es notwendig, dass die Datenschutz-Aufsichtsbehörden personell und sachlich in die Lage versetzt werden, bestehende und geplante Anlagen zur Videoüberwachung zeitnah darauf zu überprüfen, ob bei Errichtung und Betrieb die einschlägigen Rechtsnormen beachtet werden. Dass dies mindestens in Hessen derzeit nicht gewährleistet ist, macht eine Beschwerde der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main beim Hessischen Datenschutzbeauftragten deutlich. Im Mai 2014 hat die Gruppe eine Tabelle mit ca. 820 Videoüberwachungskameras an 369 Standorten an den Hessischen Datenschutzbeauftragten übergeben mit der Bitte, diese Kameraanlagen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Mit Schreiben vom 05.06.2014 hat der Hessische Datenschutzbeauftragte den Eingang der Eingabe  bestätigt, zugleich aber einschränkend auf seine mangelnden (insbesondere personellen) Ressourcen hingewiesen, die eine zeitnahe Bearbeitung der Eingabe nicht zulassen würden. Zitat:

  • „selbstverständlich werde ich im Rahmen der mir zur Verfügung stehenden Personalkapazität jeden Einzelfall überprüfen…“;
  • „Ich werde somit jeden Einzelfall ‚vor Ort‘ überprüfen, was natürlich sehr zeitaufwändig sein wird“;
  • „Da […] ich jährlich weit mehr als 200 Fälle zu bearbeiten habe, die Videoüberwachung betreffen, bitte ich um Verständnis, dass ich eine Priorisierung in der Reihenfolge der Abarbeitung vornehmen muss“

Fast vier Jahre danach ist festzustellen: Es wurden bisher nur etwas mehr als 100 der 369 Standorte überprüft.

3.

Herr Spitz fordert in seinem Beitrag bei Zeit online: „Private Videoüberwachung ist eine Tatsache – wenn eine Tat begangen worden ist, dann sollte die Polizei schnell alle relevanten Beweismittel finden können…“ Hier muss ein Fragezeichen erlaubt sein.  Viele von privaten Firmen, GeschäftsinhaberInnen, HausbesitzerInnen, RestaurantbetreiberInnen errichteten Videoüberwachungsanlagen sind nach geltender Rechtslage  nicht rechtskonform. Ob die Daten dieser Kameras von Polizei und Gerichten problemlos als Beweismittel genutzt werden dürfen, bedarf nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGh) vom 11.12.2014 einer rechtlichen Prüfung.

2 Kommentare

  1. Eigentlich müssten wir uns mal organisieren und die ganzen illegalen Kameras wegklagen.

  2. Pingback: Monatliches Themenupdate aus den Bereichen Datenschutz & Cybersecurity: Februar 2017 – intrapol.org

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