Ein reales und konkretes Beispiel des polizeilichen Missbrauchs von Funkzellenabfragen
Die Bürgerrechtsgruppe freiheitsfoo aus Hannover informiert auf ihrer Homepage über eine Sitzung des Innenausschuss des Niedersächsischen Landtags. In der Sitzung wurde über einen Entschließungsantrag der FDP verhandelt, mit dem beabsichtigt ist, den polizeilichen und geheimdienstlichen Einsatz von nicht-individualisierten Funkzellenabfragen statistisch auszuwerten und zu veröffentlichen. Im Rahmen dieser Sitzung wurden auch Sachverständige angehört.
Einen eklatanten Fall aus seiner beruflichen Praxis schilderte der Osnabrücker Rechtsanwalt Joe Thérond. In seinem Erfahrungsbericht wird deutlich, wie einerseits sorglos, andererseits rechtswidrig von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten Grundrechte von Bürgerinnen verletzt werden.
Der Rechtsanwalt beschreibt in seiner mehrseitigen Stellungnahme , wie sieben junge und politisch engagierte Menschen in Folge einer rechtswidrig durchgeführten Funkzellenabfrage zum Zielobjekt polizeilicher Ermittlungen geworden sind, einer von ihnen sogar zu Unrecht eine Hausdurchsuchung samt aller dazugehörigen Folgen zu erleiden hatte.
Zwei Auszüge aus der Stellungnahme des Rechtsanwalts:
Zum Verfahren, das der Funkzellenabfrage zugrunde lag: „Am 12.08.2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Osnabrück unter Vorlage eines ausformulierten Beschlussentwurfs die Funkzellenabfrage. Am 13.08.2014 unterschrieb der zuständige Ermittlungsrichter beim AG Osnabrück den beantragten Beschluß. Hierin heißt es: ‚Der Polizei liegen Erkenntnisse vor, dass bei gleich gelagerten Fällen in der Vergangenheit vor, während und nach der Tatausführung Telefonkontakte zwischen Mittätern stattfanden.‘ Im Zuge der Auswertung der Erkenntnisse aus der Funkzellenabfrage wurden sieben Personen herausgefiltert, die vor der Tat miteinander kommuniziert hatten und nach Auffassung der Ermittlungsbehörde der linken Szene zuzuordnen sind. Gegen diese sieben Personen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet und gegen alle sieben Personen, nunmehr Beschuldigte, wurden Hausdurchsuchungen durch den Ermittlungsrichter angeordnet und durchgeführt. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass zwei der sieben Personen ihren Wohnsitz innerhalb der Funkzelle hatten. Letztlich wurden alle Verfahren mangels Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück eingestellt.“
Zum Fortgang der Sache nach Klage gegen die Funkzellenabfrage: „Mit Beschluß vom 20.06.2016 hat das Landgericht Osnabrück die Rechtswidrigkeit der durch das AG Osnabrück angeordneten Funkzellenabfrage festgestellt. Die Maßnahme war nach zutreffender Auffassung des LG Osnabrück unverhältnismäßig, da Gegenstand der Ermittlungsmaßnahmen eine potentielle Kontaktaufnahme zwischen den Tätern im Vorfeld der Tat war, sodass notwendigerweise sämtliche erhobenen Datensätze (Telefonate und SMS) mit insgesamt 778 Rufnummern in die Auswertung einzubeziehen waren. Je mehr Unverdächtige jedoch in die Auswertung einbezogen werden um so gewichtiger müssen neben der aufzuklärenden Tat und dem Tatverdacht auch die Tatsachen sein, die auf einen Ermittlungserfolg durch die Datenauswertung hoffen lassen. Hieran scheitert die angeordnete Maßnahme, da zum einen aufgrund der besonderen Umstände eine Kontaktaufnahme von Personen innerhalb des Bereichs der Funkzelle unverdächtig ist (Partymeile) und zum anderen die Hypothese politisch motivierte Tat kein hinreichendes Selektionskriterium ist, da das Motiv für Straftaten dieser Art (gef. KV) außerordentlich vielfältig sein kann. In konsequenter Fortführung hat das LG Osnabrück in einer weiteren Entscheidung auch die angeordneten Durchsuchungen für rechtswidrig erklärt.“