Arbeitgeber darf E-Mail-Account nicht einfach löschen
Scheiden ArbeitnehmerInnen aus einem Arbeitsverhältnis aus, so darf – nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (4 W 961/12) – der Arbeitgeber den zur Verfügung gestellten E-Mail-Account nicht einfach löschen, wenn dieser auch privat genutzt werden durfte. Das elektronische Postfach muss so lange vorgehalten werden, bis der ehemalige Beschäftigte mitgeteilt hat, dass er für die Daten keine Verwendung mehr hat. Handelt der Arbeitgeber bei der Löschung des Accounts vorschnell, so macht er sich dadurch gegebenenfalls sogar schadensersatzpflichtig.
Das Urteil ist im Wortlaut hier nachlesbar: http://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/document.phtml?id=1058