Verbraucherzentrale kontra Smart-TV von Samsung vor Gericht: Sieg für Verbraucher- und Datenschutz

Datenschutzrheinmain/ September 22, 2016/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Vor wenigen Tagen wurde das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Aktenzeichen: 2-03 O 364/15) in Sachen Verbraucherzentrale kontra Smart-TV im Wortlaut veröffentlicht.
In Abschnitt II. des Urteilstenors wird an Hand der zitierten „Datenschutz“-Richtlinien von Samsung deutlich, wie unverfroren Samsung Verbraucher- und Datenschutz-Regelungen missachtete. Das Gericht stellte fest, dass u. a. folgende Regelungen unwirksam und rechtswidrig seien:

 

  •  So dürfen wir beispielsweise erheben: – Sonstige Informationen über Ihre Nutzung der Dienste, zum Beispiel zu den von Ihnen genutzten Apps, den von Ihnen besuchten Websites und Ihrer Interaktion mit Inhalten, die über einen Dienst angeboten werden,“
  • „Wir dürfen von uns erhobene Informationen zu folgenden Zwecken verwenden: … und anderweitig mit Ihrer Einwilligung.“
  • „Wir dürfen von uns erhobene Informationen verwenden, um zu verstehen, wie Sie von uns angebotene Produkte und Dienste nutzen, damit wir diese verbessern und neue Produkte und Dienste entwickeln können.“
  • Wir dürfen Ihre Informationen jedoch an folgende Dritte weitergeben: – Geschäftspartner Wir dürfen Ihre Informationen auch an vertrauenswürdige Geschäftspartner weitergeben, einschließlich Mobilfunkanbieter“
  • „Indem Sie unsere Dienste nutzen oder daran teilnehmen und/oder uns Ihre Informationen zur Verfügung stellen, willigen Sie in die Erhebung, die Übertragung, die Speicherung und die Verarbeitung Ihrer Informationen außerhalb des Landes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben (z.B. nach Südkorea), in Übereinstimmung mit dieser Datenschutzrichtlinie ein.
  • „Wir dürfen eine Verarbeitung von Anfragen verweigern, wenn sie sich unangemessen häufig wiederholen, unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordern, den Datenschutz anderer gefährden, äußerst unpraktisch sind oder wenn der Zugriff nach den anwendbaren Gesetzen nicht erforderlich ist“
  • „Sie erklären sich mit der Nutzung Ihrer Registrierungsdaten, personenbezogenen Daten und Informationen im Einklang mit der Datenschutzrichtlinie von Samsung einverstanden.“
Die Verbraucherzentrale erklärt in einer Stellungnahme zum Urteil u. a.: „Die Datenschutzbestimmungen des Geräts sind intransparent und entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen… Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung…“
 
Zum Hintergrund der Klage hat die Verbraucherzentrale auf folgendes hingewiesen: „Wir hatten die Samsung Electronics GmbH wegen Datenschutzbestimmungen bei dem Smart-TV-Modell UE40H6270 abgemahnt und verklagt. Samsung informierte vor Aktivierung und Nutzung der Internetfunktionen des Geräts, wie dem Zugang zu Apps, Nachrichten und Spielen, im so genannten Smart-Hub-Bereich über das Ob und Wie der Datenübermittlung auf vornehmlich 56 Bildschirmseiten, die wir als zu lang, zu unübersichtlich und zu kompliziert kritisierten. Darüber hinaus kritisierten wir auch, dass das Smart-TV-Modell ungefragt Daten abgreife, insbesondere bei der ersten Inbetriebnahme und im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit des HbbTV- Standards trotz Ablehnung der AGB und Datenschutzbestimmungen.“
 
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 10.06.2016 ist hier im Wortlaut nachlesbar.

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