Ein Skandal: „Datenschutz“ für den „Verfassungs“schutz
Der Heidelberger Lehrer Michael Csaszkóczy, wurde wegen seines politischen Engagements in den Jahren 2003 bis 2007 mit Berufsverbot belegt. Grundrechtswidrig, wie der Verwaltungsgerichtshof Mannheim letztinstanzlich feststellte. Seit Mitte September 2007 arbeitet Michael Csaszkóczy als Lehrer in Baden-Württemberg. Im April 2009 verurteilte das Landgericht Karlsruhe das Land Baden-Württemberg zur Zahlung von 33.000 Euro Schadensersatz an den Lehrer. So weit, so gut…
Als um 2010 erkennbar wurde, dass der „Verfassungs“schutz die Beobachtung Csaszkóczys nach den Urteilen gegen das Land Baden-Württemberg nicht etwa eingestellt, sondern im Gegenteil noch ausgeweitet hatte, wandte sich der Bespitzelte an Datenschutzbehörden und Gerichte. Die folgende Auseinandersetzung zog sich von 2010 bis 2016 hin. Es endete mit einer nachgerade atemberaubenden Entscheidung des Verwaltungsgericht Karlsruhe. Es hat mit Urteil vom 20. April 2016 (Aktenzeichen 4 K 262/13) dem Inlandsgeheimdienst in allen Punkten den Rücken gestärkt und Csaszkóczys Klage abgewiesen. Den weiteren Rechtsweg hat das Verwaltungsgericht faktisch verbaut. Zum Schutz des Geheimdienstes dürfe Csaszkóczy keinesfalls alle über ihn gesammelten Daten sehen. Er könne aber nicht die Löschung von Daten verlangen, die er nicht genau benennen könne.
Weitere Informationen zu diesem „Fall“ sind hier nachlesbar.
Vergleichbare Erfahrungen mussten auch die TeilnehmerInnen der Aktion “Ich habe Netzpolitik gelesen” machen. Sie hatten sich nach der Strafanzeige des Bundesamts für „Verfassungs“schutz gegenüber Netzpolitik.org wegen Landesverrat mit einer Selbstanzeige an den Inlandsgeheimdienst gewandt und damit Auskunft begehrt über die Daten, die der Geheimdienst zu ihrer Person gespeichert hat. Mit der absurden Begründung, der Auskunftsanspruch führe zu einer AUSFORSCHUNGSGEFAHR (!) für den Geheimdienst, wurden die Auskunftsbegehren abgebügelt.
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