Datenschutz bei Krankheitsdaten in bayrischen kommunalen Jobcentern mangelhaft

Datenschutzrheinmain/ Juli 21, 2016/ alle Beiträge, Sozialdatenschutz/ 2Kommentare

Der bayrische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat in einer Pressemitteilung vom 15.07.2016 festgestellt: „Sozialbehörden: Umgang mit Gesundheitsdaten nicht immer datenschutzkonform… Teilweise werden unnötig Diagnosen, gesundheitliche Beeinträchtigungen, Arzt-, Krankenhaus-, Rehaentlass- und Therapieberichte, Gutachten und Atteste angefordert… Sachbearbeiter… sind meist keine Mediziner, sondern Verwaltungsbeamte. Sie dürfen daher nur die Informationen bekommen, die erforderlich sind, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Für sie ist nicht die konkrete Krankengeschichte des Betroffenen von Interesse, sondern welche Beeinträchtigungen die Krankheit aktuell für den Betroffenen hat und welche Folgen daraus abzuleiten sind. Das bedeutet u.a., dass sensible medizinische Daten im verschlossenen Umschlag ausschließlich dem begutachtenden Arzt zur Verfügung gestellt und nur punktuelle Gesundheitsinformationen an den Sachbearbeiter weitergegeben werden dürfen. Erster Ansprechpartner für das Jobcenter der Optionskommune hat die betroffene Person zu sein. Nur ausnahmsweise dürfen Gesundheitsdaten bei Dritten (Ärzte, Psychotherapeuten, Psychiater etc.) eingeholt werden. Dies aber auch nur dann, wenn eine Schweigepflichtentbindung durch den Betroffenen vorliegt…“

In Bezug auf die Erhebung medizinischer Daten durch Sozialbehörden – die Feststellung, was erlaubt und was nicht erlaubt ist – hat der Bayrische Landesbeauftragte für den Datenschutz eine Stellungnahme veröffentlicht. Darin sind folgende Leitlinien im Umgang von Sozialbehörden mit Krankheitsdaten festgehalten: „Nach der Rechtsprechung verfügen Sachbearbeiter einer Sozialbehörde grundsätzlich nicht über die notwendige medizinische Ausbildung (BayVGH vom 31.01.2013 – 12 B 12.860, BSG vom 16.05.2012 – Az. B 3 KR 14/11 R). Daher ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass sie sensible medizinische Daten zur Kenntnis nehmen. Vorbehalten ist dies in der Regel ausschließlich einem durch die Sozialbehörde beauftragten begutachtenden Arzt. Dies kann ein angestellter Arzt der Behörde sein, aber auch ein vertraglich verpflichteter anderer Arzt… Der Sachbearbeiter der Sozialbehörde hingegen darf vom Beratungsarzt grundsätzlich lediglich punktuelle Antworten auf erforderliche konkrete Fragen im Hinblick auf den Vollzug der jeweiligen Aufgabe erhalten, nicht jedoch die ‚Krankengeschichte‘ des Betroffenen. Mehr ist für eine Plausibilitätsprüfung des Sachbearbeiters bzw. eine Begründung eines Verwaltungsakts auch nicht erforderlich. Ausführliche allgemeine globale Fragen bzw. Beschreibungen des Leistungsbilds des Betroffenen sind hingegen datenschutzrechtlich problematisch. Grundsätzlich sind die Daten beim Betroffenen selbst zu erheben.“

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