Drohung mit Schufa-Eintrag bei einer bereits bestrittenen Forderung unzulässig
Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 16.10.2014 (Aktenzeichen 27 O 133/14) entschieden, dass die Drohung mit einer Datenübermittlung an die Schufa dann rechtswidrig ist, wenn zuvor die Forderung selbst vom angeblichen Schuldner bestritten wurde. Die Verbraucherzentrale hatte eine entsprechende Klage angestrengt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen verschickte an Verbraucher Schreiben unter dem Titel „Letzte Mahnung“. In diesen Schreiben wurden Forderungen für angebliche Serviceaufträge geltend gemacht. Zudem hieß es dort, dass „unbestrittene und fällige Forderungen an die Schufa gemeldet werden können“. Die Mahnschreiben wurden auch dann verschickt, wenn die Forderung bereits bestritten wurde. Die Verbraucherzentrale hielt dies für unzulässig. Das Landgericht Darmstadt entschied im Sinne des Antrags der Verbraucherzentrale.