Sozialrecht und (Zwangs-)Digitalisierung: Neue Mitwirkungspflicht, die Benutzung digitaler Netze für die Kommunikation mit Sozialleistungsträgern (Jobenter, Sozialamt etc.)
Im Sozialgesetzbuch I (SGB I) sind grundsätzliche Regelungen zu sozialen Rechten der Menschen in Deutschland, die unterschiedlichen beitrags- oder steuerfinanzierten Sozialleistungen und die zuständigen Sozialleistungsträger benannt. Außerdem gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche, die Grundsätze des Leistungsrechts und die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten.
Zu letzterem ist am 22.01.2026 eine nicht unerhebliche Neuregelung in Kraft getreten. In § 60 Abs. 2 SGB I wurde ergänzt, dass Antragsvordrucke nicht nur in Papierform zu verwenden sind, sondern „soweit diese Vordrucke als elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder an einem Eingabegerät zur Verfügung stehen, sollen diese vorrangig benutzt werden.“
Das kommt sicher vielen Behördenleitungen und ihren Mitarbeiter*innen entgegen, von denen eine nicht unerhebliche Zahl von der Ansicht geprägt sind, dass antragstellende Bürger*innen „ein Fremdkörper in einer geordneten Verwaltung“ darstellen. Sie könnten künftig noch stärker als bisher dafür motiviert sein, nicht nur das papierlose Büro, sondern auch eine „klientenfreie“ Arbeitsumgebung zu schaffen. Zum Nachteil der Menschen, die sich ein digitalisiertes Leben nicht leisten können oder wollen. Das Grundrecht auf eine analoge Lebensführung wird durch solche gesetzlichen Neuregelungen – mindestens indirekt – in Frage gestellt bzw. erschwert.
Tacheles e. V., eine Selbsthilfe- und Beratungsorganisation für sozial benachteiligte Menschen, erklärt dazu in einem Beitrag vom 25.01.2026: „Diese Regelung zeigt, dass die Verwaltungen verstärkt auf digitale Antragstellung umstellen wollen. Der Gesetzgeber verwendet jedoch bewusst das Wort ‚sollen‘. Im Recht bedeutet dies eine Regelverpflichtung, von der in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Maßgebliche Ausnahmen können insbesondere sein:
- Personen ohne tatsächlichen Zugang zu digitalen Verfahren (z. B. fehlende Kenntnisse, innere Blockade, Analphabetismus, hohes Alter, gesundheitliche Einschränkungen wie Sehprobleme),
- Personen ohne die notwendigen digitalen Endgeräte.
In beiden Fallgruppen greifen zudem die Grenzen der Mitwirkungspflicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, wonach eine Mitwirkung entfällt, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.“
Das Fazit von Tacheles e. V.: „Soziale Leistungen, insbesondere existenzsichernde Leistungen, müssen immer auch einen analogen Zugang gewährleisten. Das bedeutet, Leistungsberechtigte benötigen Menschen und Strukturen, die sie unterstützen. Gleichzeitig gilt: Wenn der Gesetzgeber die Nutzung digitaler Zugänge fordert, muss er auch a) für Dritte handhabbare, barrierearme Software und Portale im Sinne des § 17 Abs. 1 SGB I bereitstellen und b) sicherstellen, dass die erforderlichen Geräte zur Verfügung stehen. Mit existenzsichernden Regelleistungen ist die Anschaffung der dafür notwendigen Technik nicht zusätzlich finanzierbar.“
Das Grundrecht auf analoges Leben muss dauerhaft sichergestellt werden!
Dr. Bernd Lorenz, Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter hat dazu in MMR – Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung unter dem Titel „Das Recht auf ein analoges Leben“ die „Anerkennung eines neuen Grundrechts“ gefordert. Er kommt zum Ergebnis: „Privatpersonen steht ein Recht auf ein analoges Leben als Grundrecht zu. Daraus ergibt sich zum einen das Recht, auf analogem Wege am öffentlichen Leben teilzunehmen. Zum anderen beinhaltet dies das Recht, sich vorzubehalten, im Internet nicht präsent zu sein und nicht namentlich auf Webseiten erwähnt zu werden.“
Tacheles e. V. macht im o. g. Beitrag auf zwei weitere Änderungen im Sozialrecht aufmerksam, die am 01.01.2026 in Kraft getreten sind:
„a. Änderungen bei der Auszahlung von Geldleistungen
§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB I wurde geändert. Danach sind Geldleistungen abweichend von der Pflicht zur Überweisung auf ein Konto weiterhin kostenfrei an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereichs der in Satz 1 genannten Verordnung zu übermitteln, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Für die Praxis bedeutet dies: Ist kein Konto vorhanden, sind Geldleistungen in anderer geeigneter Form auszuzahlen, etwa durch Barscheck, Barauszahlung, Scan-Code oder Bezahlkarte. Lebensmittelgutscheine sind unzulässig, da diese nur unter den in § 24 Abs. 2 SGB II genannten Gründen eingesetzt werden dürfen.
b. Auszahlung von Kindergeld an kontolose Personen
Im Bundeskindergeldgesetz wurde § 11 Abs. 2b BKGG geändert. Danach ist Kindergeld abweichend von § 47 SGB I ausschließlich auf ein angegebenes Konto zu überweisen. Hinweis: Die Vorschrift verlangt nicht, dass es sich um das Konto der kindergeldberechtigten Person handeln muss. Das Kindergeld kann daher auch auf das Konto befreundeter Personen oder geeigneter Stellen überwiesen werden. Kann das Kindergeld aufgrund der Regelung des § 118 Abs. 2b BKGG den Berechtigten tatsächlich nicht zufließen, darf es weder im SGB II, SGB XII noch im AsylbLG, ebenso wenig beim Wohngeld oder Kinderzuschlag, als Einkommen angerechnet werden. Folge ist, dass entsprechend höhere Sozialleistungen zu erbringen sind.“