Kein Ausschluss des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts bei „unverhältnismäßigem“ Aufwand

Datenschutzrheinmain/ März 11, 2025/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz/ 0Kommentare

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.01.2025 (Aktenzeichen: IX R 25/22) entschieden, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Auskunftserteilung sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Im vorliegenden Fall hatte der steuerpflichtige Vorstand einer AG gegen ein Finanzamt geklagt, das eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO über seine gespeicherten Daten verweigert hatte. Das Finanzamt erklärte zwar seine Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren. Eine Übersendung aller Akten wurde jedoch abgelehnt.

Der BFH stellte klar, dass ein Verantwortlicher einem Auskunftsverlangen nicht entgegenhalten kann, die Auskunft erfordere einen unverhältnismäßigen Aufwand. Zudem gilt ein Auskunftsbegehren nicht bereits dann als exzessiv, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht zu beschränken. Um dem Auskunftsersuchen zu genügen, muss der Verantwortliche die verlangten Informationen im geschuldeten Gesamtumfang zur Verfügung stellen.

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