Landgericht Frankenthal: Datenschutz beim Verkauf von bewohnten Häusern – auch Wohnraumfotos im Online-Exposé müssen von den Bewohner*innen freigegeben werden

Powidatschl/ August 5, 2024/ alle Beiträge, Datenschutz im Mietrecht/ 0Kommentare

Mit Urteil vom 04.06.2024 (Aktenzeichen: 3 O 300/23) hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) festgestellt, dass auch Fotos von bewohnten Räumen personenbezogene Daten i. S. d. DSGVO sind und ihre Veröffentlichung nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen darf. Eine Missachtung dieses Grundsatzes kann Schadens­ersatz­ansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben.

Die Klage eines Ehepaars, das die Wohnung bewohnte, wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat das Gericht trotzdem abgewiesen. Denn das Paar ließ Mitarbeiter*innen des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause und widersprach auch nicht der Anfertigung des Fotos.

Nachdem die Kläger*innen von mehreren Seiten auf die Veröffentlichung der Fotos ihrer Wohnung im Internet angesprochen worden war, fühlten sie sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatten das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machten sie einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Sie verlangten ein Schmerzensgeld, das sie schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchten.

Das Gericht wies die Schmerzensgeldforderung zurück. Durch ihr Verhalten hätten die Kläger*innen stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DSGVO nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, das die einmal erteilte Zustimmung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne diesen Hinweis erteilte Zustimmung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.

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