Das missachtete Urteil: E-Patientenakte, DigiG, GDNG, EHDS stehen nicht in der Tradition des Volkszählungsurteils von 1983

WS/ Dezember 22, 2023/ alle Beiträge, Gesundheitsdatenschutz, Telematik-Infrastruktur, Volkszählung (Zensus / Mikrozensus)/ 0 comments

Dr. med. Bernd Hontschik, Chirurg aus Frankfurt und prominenter Kritiker von Fehlentwicklungen im deutschen Gesundheitswesen, hat in einer lesenswerten Kolumne in der Ärztezeitung Stellung genommen zu den Auseinandersetzungen um die Volkszählung in den frühen 80er Jahren des letzte Jahrhunderts und den aktuellen Auseinandersetzungen mit der Nutzung von Gesundheits-, Behandlungs- und genetischen Daten in der Gegenwart.

  • Im Jahr 1982 plante die Bundesregierung eine Volkszählung, die sogleich auf großen Widerstand stieß. Nicht nur die Anhänger sämtlicher linker Parteien und Gruppierungen, auch Grüne und Alternative Listen, Hausbesetzer, Mietervereine und Kirchengemeinden unterstützten die breite Boykottbewegung. Viele Bürger wollten auch mit ihren illegal gebauten Garagen, mit ihren nicht angemeldeten Zweitwohnungen oder Untervermietungen nicht entdeckt werden. Es war die Zeit der Notstandsgesetze, der Rasterfahndungen, es war eine unruhige Zeit, auch
    voller Misstrauen gegenüber einer staatlichen Ordnung, die eine zumindest personelle Kontinuität zu der jüngsten faschistischen Vergangenheit Deutschlands aufwies… In seinem endgültigen Urteil vom 15. Dezember 1983 erklärte das Gericht das gesamte Volkszählungsgesetz für verfassungswidrig. In erheblicher Weise und ohne Rechtfertigung würde das Gesetz einen Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen darstellen. Es sei eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung…“
  • Machen wir einen Sprung, vierzig Jahre weiter, sogar einen ‚Quantensprung‘, wie Karl Lauterbach bei der Aussprache über das Digitalgesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) im Bundestag sagte…“
  • Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein persönlicher Datenspeicher, der die Patient:innen ein Leben lang begleitet…“
  • Es gibt viel Kritik an der geplanten ePA. Besonders hervorheben muss man aber die sogenannte ‚Opt-out-Regelung‘: Während man bisher seine Teilnahme an der ePA aktiv kundtun musste (Opt-in), was der normalste aller Vorgänge im täglichen Leben ist, gilt nach den neuen Gesetzen die Opt-out-Regelung. Untätigkeit bedeutet Zustimmung… Opt-out-Regelungen kommen immer dann zum Zuge, wenn das Volk nicht so pariert, wie es die Regierung will. Die nächste Opt-out-Regelung ist schon in Sicht: bei der Organtransplantation. Wer nicht ausdrücklich widersprochen hat, der hat automatisch zugestimmt. Ein Recht auf Enthaltung oder gar Nichtbefassung gibt es nicht mehr. Das ist schlicht und einfach eine Entmündigung und hat mit informationeller Selbstbestimmung nichts mehr zu tun.

Recht haben Sie mit dieser Feststellung, Herr Dr. Hontschik!

Erinnern wir uns daran, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil von 1983 festgestellt hat: „Mit dem Recht auf informatio­nelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsord­nung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfal­tungschancen des Einzelnen beein­trächtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestim­mung eine elementare Funkti­onsbedingung eines auf Handlungs­fähigkeit und Mitwirkungsfähig­keit seiner Bürger begrün­deten freiheitlichen demokratischen Ge­meinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Daten­verarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhe­bung, Speicherung, Ver­wendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Die­ser Schutz ist daher von dem Grund­recht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewähr­leistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“

Wenn das damals für Angaben zu Adressen, Berufstätigkeit, Wohnverhältnissen u. a. Sachverhalten galt, dann muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung um so mehr für die weitaus sensibleren Gesundheits-, Behandlungs- und genetischen Daten gelten!

Deshalb:

  • Informieren Sie sich über die gesetzlichen Neuregelungen im Gesundheitswesen;
  • widersprechen Sie – sobald dies rechtlich möglich ist – der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte (ePA) für sich selbst und ggf. Für minderjährige Familienangehörige oder
  • widersprechen Sie wenigstens der ungefragten (Zweit- und Dritt-)Nutzung Ihrer Daten durch Privatunternehmen und Forschungsinstitute.

Hinweis: Die Hervorhebungen in den vorstehenden Zitaten wurden vom Verfasser dieses Beitrags vorgenommen.

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