Verfassungsbeschwerde gegen das Polizeigesetz NRW eingelegt

Datenschutzrheinmain/ Oktober 31, 2019/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD), Telekommunikations-Überwachung/ 0 comments

Am 30.10.2019 hat Digitalcourage e. V. In Abstimmung mit dem Komitee für Grundrechte und Demokratie und weiteren überwachungskritischen Gruppen eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ende 2018 in Kraft getretene Fassung des Polizeigesetzes in Nordrhein-Westfalen eingereicht. Michèle Winkler, Referentin der Geschäftsstelle des Komitees für Grundrechte und Demokratie e.V., ist eine von insgesamt sechs Beschwerdeführer*innen.

Diese rügen die Verletzung

  • der Intimsphäre und damit der Menschenwürde,
  • des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung,
  • des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sowie
  • des Fernmeldegeheimnisses.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die beiden neu eingeführten Überwachungsinstrumente der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) und Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Q-TKÜ). Zudem greift sie die mit den Überwachungsmaßnahmen verknüpfte Vorverlagerung der polizeilichen Eingriffsschwelle und damit den unbestimmten Rechtsbegriff der „Drohenden Gefahr“ an.

Anders als es das Wort suggeriert, werden bei der Telekommunikationsüberwachung nicht nur Telefonate abgehört. Sie umfasst jegliche technisch vermittelte Kommunikation, sowie sämtliche Online-Aktivitäten. „Jeder Klick, jede Suchanfrage, jedes aufgerufene Video, ja selbst jeder Sprachbefehl: alles, was online passiert, kann die Polizei mitschneiden und auswerten. Sie kann somit mehr über uns erfahren als unsere engsten Bezugspersonen.“ beschreibt Winkler den Sachverhalt.

Der einzige verbleibende Schutz der privaten Kommunikation, die Verschlüsselung, fällt durch das Instrument der Quellen-TKÜ auch weg. „Diese Schadsoftware erlaubt es, Inhalte schon während der Eingabe mitzulesen. Selbst nie abgeschickte Nachrichten, kann die Polizei so mitschneiden. Es ist, als könne sie einem in den Kopf schauen.“ führt Winkler aus.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im Besonderen gegen die deutlich zu weit gefassten und schwer nachvollziehbaren Eingriffsvoraussetzungen für die Überwachungsmaßnahmen. Die Ausgestaltung des § 8 Abs. 4 PolG NRW in Kombination mit § 20c lässt den Anwender*innen in Sicherheitsbehörden und Justiz weite Spielräume. Der Kreis potentiell Überwachbarer und Mitbetroffener ist dadurch riesig. „Für Bürger*innen ist nicht einschätzbar, welches Verhalten sie zu Zielpersonen macht. Ebenso wenig können sie wissen, durch welche Kontakte sie zu mittelbar Betroffenen werden können.“ beschreibt Michèle Winkler die Problematik. „Das Gesetz darf so nicht bestehen bleiben.“

Quelle: Pressemitteilung des Komitees für Grundrechte und Demokratie vom 29.10.2019

Das Komitee für Grundrechte und Demokratie beteiligte sich aktiv im Bündnis „Polizeigesetz NRW stoppen“ und an den Protesten gegen die Verschärfungen der Polizeigesetze der Länder.  


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